Wann ist der Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB erfüllt? Rechtsanwalt Kämpf erklärt Ihnen Voraussetzungen und Folgen der Straßenverkehrsgefährdung.
1. Die strafrechtlichen Folgen (Strafen u.a.) der Gefährdung des Straßenverkehrs
Als Strafe für die Gefährdung des Straßenverkehrs sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen. Außerdem ist mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis (sechs Monate bis zu fünf Jahren) sowie zwei bis drei Punkten im Fahreignungsregister zu rechnen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen wird „nur“ ein Fahrverbot (ein Monat bis drei Monate) verhängt.
2. Die Voraussetzungen der Gefährdung des Straßenverkehrs
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs begeht derjenige, der im Straßenverkehr aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit (Trunkenheit aufgrund von Alkohol oder Betäubungsmittel u.a.) oder die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Begehung einer der sieben Todsünden des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB eine konkrete Gefahr für eine andere Person oder eine Sache verwirklicht.
a) konkrete Gefahr
Es muss eine konkrete Gefahr für die Sicherheit eines Menschen und/oder einer Sache bestehen. Eine solche ist gegeben, wenn der Eintritt der Verletzung durch das Verhalten des Täters im Straßenverkehr nur noch vom Zufall abhängt. Ein Mensch im Sinne der Gefährdung des Straßenverkehrs kann auch ein Mitfahrer sein.
Bei der gefährdeten Sache muss es sich um eine solche von bedeutendem Wert handeln. Die Wertgrenze hierfür liegt bei etwa 1300,– EUR.
b) Fahruntüchtigkeit
Der betroffene Fahrer muss infolge des vorausgegangenen Konsums von Alkohol oder Drogen (THC, Haschisch, Marihuana, Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamin, Exstasy u.a.) oder alternativ aufgrund eines geistigen oder körperlichen Mangels fahruntüchtig sein.
Exkurs: Eine Trunkenheitsfahrt, also die Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB, kann bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille gegeben sein, wenn der Fahrer einen entsprechenden Fahrfehler begeht. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist die absolute Fahruntüchtigkeit gegeben, es handelt sich dann auch ohne Vorliegen eines Fahrfehlers um eine Trunkenheitsfahrt. Bei einer Blutalkoholkonzentration ab1,6 Promille ordnet die Verwaltungsbehörde/Fahrerlaubnisbehörde die MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung), auch bekannt als Idiotentest, an. Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG gegeben, ein Fahrfehler ist für die Ordnungswidrigkeit nicht notwendig.
c) Die sieben „Todsünden“ der Gefährdung des Straßenverkehrs
Die sieben Todsünden der Gefährdung des Straßenverkehrs müssen grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden. Grob verkehrswidrig verhält sich der Fahrer, der ein objektiv besonders verkehrsgefährdendes Verhalten zeigt. Ob ein hierfür notwendiger besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften gegeben ist, beurteilt sich nach der jeweiligen Verkehrssituation. Rücksichtslos ist ein besonderer Grad subjektiver Pflichtwidrigkeit. Danach ist Rücksichtslosigkeit gegeben, wenn sich der Fahrer aus Eigensinnigkeit oder Gleichgültigkeit über die ihm bekannten Rücksichtspflichten hinwegsetzt.
aa) Nichtbeachten der Vorfahrt
Das Nichtbeachten der Vorfahrt betrifft zum einen die ausdrücklichen Vorfahrtsregeln und zum anderen vorfahrtsvergleichbare Verkehrssituationen (beispielsweise beim Anfahren vom Fahrbahnrand oder bei verengten Fahrbahnen).
bb) falsches Überholen bei Überholvorgängen
Jeder verkehrswidrige Überholvorgang stellt ein falsches Überholen im Sinne der Vorschrift der Gefährdung des Straßenverkehrs dar. Dies gilt insbesondere für das Rechtsüberholen auf der Autobahn oder das dichte drängelnde Auffahren.
cc) an Fußgängerüberwegen falsch fahren
Das falsche Fahren an Fußgängerüberwegen betrifft den sogenannten Zebrastreifen.
dd) zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen
Zu schnell im Sinne der Vorschrift fährt derjenige, der aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit nicht mehr der jeweiligen Verkehrssituation entsprechend reagieren kann. Unübersichtlich kann eine Stelle alternativ aufgrund der Straßenverhältnisse (Verlauf der Straße) oder aufgrund äußerer Einflüsse (Nebel, Schnee, Dunkelheit u.a.) sein.
ee) Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen
Hiervon ist das Kurvenschneiden an einer unübersichtlichen Stelle umfasst.
ff) Falsches Fahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
Ein falsches Fahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen im Sinne der Gefährdung des Straßenverkehrs ist das Fahren entgegen der Fahrtrichtung (Geisterfahrt), ebenso wie das Wenden und Rückwärtsfahren.
gg) Unterlassen der Kenntlichmachung
Einer Gefährdung des Straßenverkehrs macht sich u.U. auch derjenige schuldig, der haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist. Hierfür vorgesehene Hilfsmittel sind Warndreieck, Beleuchtung und Warnblinkanlage.
Tipp vom Strafverteidiger: Sie sind einer Gefährdung des Straßenverkehrs beschuldigt? Dann empfehle ich Ihnen dringend (!), von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens oder Strafverfahrens haben Sie ein umfassendes Schweigerecht und müssen insbesondere keine Angaben zur Sache machen. Vor allem sollten Sie keinerlei Angaben zur Fahreridentität machen. Aus meiner Praxis als Strafverteidiger darf ich Ihnen berichten, dass sich die Identifizierung des Fahrers aufgrund von Zeugenaussagen häufig schwierig gestaltet, wenn sie überhaupt möglich ist.
Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs? Beauftragen Sie mich unter 089/228433-55 mit Ihrer Strafverteidigung.
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