Folgen der Fahrt nach vorausgegangenem Betäubungsmittelkonsum, grundlegende Informationen zum Nachweis, der Fahruntüchtigkeit und der verschiedenen Folgen (Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG oder Straftat nach § 316 StGB) einer Drogenfahrt von Rechtsanwalt Kämpf, München
In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach § 316 StGB (Strafgesetzbuch), der fahrlässigen oder vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr oder das Begehen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG (Straßenverkehrsgesetz). Die Unterscheidung entwickelt eine erhebliche Relevanz hinsichtlich des zu erwartenden Strafmaßes. So hat der Straftäter, welcher wegen einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wird, mit einer empfindlichen Geldstrafe sowie einer mehrmonatigen Sperre des Führerscheins (bei Ersttätern um die 10 Monate) zu rechnen. Der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG hat „nur“ ein Fahrverbot bis zu drei Monaten und eine Geldbuße in Höhe von circa EUR 250,- (Ersttäter) zu erwarten.
1. Was sind die relevanten Betäubungsmittel?
Nach dem StVG ist das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter Einfluss verschiedener Drogen untersagt. Hierunter fällt insbesondere der Konsum von verschiedenen Cannabis- Produkten (Haschisch/Marihuana), Kokain, Amphetamine, Morphin, Heroin sowie verschiedene so genannte Designerdrogen (Ecstasy/MDMA etc.).
2. Wie sind die Drogen nachzuweisen?
Voraussetzung für jegliche Bestrafung ist der Nachweis der vorgenannten Betäubungsmittel oder der jeweiligen Abbauprodukte (bei Cannabis zum Beispiel: THC, THC-OH oder THC-COOH) im Blut. Bitte beachten Sie, dass eine Verurteilung nur bei Nachweis des aktiven Wirkstoffs in Betracht kommt – bei Cannabis-Konsun muss also THC nachgewiesen werden. Bei THC-COOH handelt es sich um ein Langzeitabbauprodukt, das keinen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit hat.
Daneben kann der Nachweis des vorausgegangenen Konsums von Betäubungsmitteln über so genannte Urintests geführt werden. Eine Verpflichtung des Verdächtigen, im Rahmen eines solchen Urintests seinen Urin zur Verfügung zu stellen, besteht nicht.
3. Wann liegt Fahruntüchtigkeit vor?
Wie bereits Eingangs erwähnt, ist es für die Entscheidung, ob eine Verurteilung wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Trunkenheit am Steuer oder eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG zu erwarten steht, von erheblicher Wichtigkeit, ob eine Fahruntüchtigkeit festgestellt werden kann oder nicht.
Voraussetzung für eine Verurteilung wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Trunkenheit am Steuer ist die Fahruntüchtigkeit des Fahrers.
Im Gegensatz zum Fahren unter Alkoholeinfluss (dort je nach Blutalkoholkonzentration/BAK) existieren für die Einschätzung, ob der Fahrer auf Grund des Einflusses der konsumierten Betäubungsmittel fahruntüchtig war oder eben nicht, keine Grenzwerte (siehe aber Punkt 4.).
Dies hat zur Folge, dass dem betroffenen Fahrer nachgewiesen werden muss, dass er fahruntüchtig war.
Dies ist relativ unproblematisch dann möglich, wenn der Fahrzeugführer sog. drogentypische Ausfallerscheinungen zeigt und/oder einen Fahrfehler beging. Diesbezüglich werden häufig die Zeugenaussagen Dritter oder der anwesenden Polizeibeamten als Beweis herangezogen.
Solange kein Fahrfehler vorliegt, werden seitens der Polizei gerne freiwillige Tests durchgeführt, die eben die vorbezeichneten drogentypische Ausfallerscheinungen beweisen sollen.
Bitte beachten Sie dringend, dass Sie nicht verpflichtet sind, an derartigen Tests teilzunehmen und diese aus nahe liegenden Gründen verweigern sollten.
4. Was ist der Grenzwert bei Konsum von Cannabis-Produkten (Haschisch/Marihuana)?
Nach dem wegweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (Aktenzeichen: 1 BvR 2652/03) verhält sich derjenige nicht mehr automatisch ordnungswidrig, der nach dem vorausgegangenen Konsum von Cannabis- Produkten (Haschisch/Marihuana) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt.
Update – Gesetzesänderung: Seit August 2024 liegt der THC-Grenzwert im Straßenverkehr gem. § 24a StVG bei 3,5 ng/ml im Blutserum. Die nachfolgend dargestellte Rechtsprechung zum Grenzwert von 1,0 ng/ml THC ist folglich überholt!
Nach diesem Urteil ist es für das Vorliegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlich, dass der Betroffene zumindest 1,0 Nanogramm des Cannabis-Wirkstoffs THC (Tetrahydrocannabinol) im Blut hat. Denn erst ab dieser Menge des Cannabis-Wirkstoffs sei von einem zeitnahen Konsum von Cannabis-Produkten (Haschisch/Marihuana) und einer daraus resultierenden (ausreichenden) Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen.
Bitte beachten Sie, dass es nahezu unmöglich ist, vorauszusagen beziehungsweise einzuschätzen, nach welcher Menge des Konsums von Cannabis- Produkten dieser Grenzwert erreicht ist.
Verteidiger-Tipp: Auch im Verkehrsstrafrecht gilt der Grundsatz “ Schweigen ist Gold “ beziehungsweise „weniger ist mehr“.
Das bedeutet, dass Sie als Beschuldigter nicht dazu verpflichtet sind, Angaben zur Sache oder eine Aussage zu machen. Entgegen anders lautender Darstellungen der Polizei wird Ihnen dies auch nicht in einem nachfolgenden Strafverfahren zum Nachteil gereichen. Sie sollten dringend von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch zu machen und insbesondere keine Angaben zu Art, Menge und Dauer der konsumierten Drogen zu machen.
Weiterhin empfiehlt es sich, nicht an einem freiwilligen Urintest teilzunehmen. Ebenso wenig sollten Sie an sonstigen Tests (Finger-Finger-Nase-Test, auf einem Bein stehen oder ähnliches) teilnehmen. Diese wirken sich in den wenigsten Fällen zu Ihrem Vorteil aus und sind regelmäßig geeignet, Ihnen so genannte drogentypische Ausfallerscheinungen nachzuweisen – mit unter anderem gravierenden Folgen für die Dauer des Führerschein- Entzugs oder Fahrverbots.