Sie haben einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren erhalten?
Schlagartig kommt die Erinnerung an die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung zurück? Es drohen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot? Wie ist auf den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß oder Abstandsvergehen zu reagieren?
Aufgrund meiner Erfahrung aus einer Vielzahl von im Bußgeldverfahren wahrgenommenen Verteidigungen muss ich Ihnen vor allem eins ans Herz legen:
Machen Sie keine Angaben, hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet!
Ebenso wie im Strafverfahren haben Sie auch im Bußgeldverfahren ein umfassendes Schweigerecht. Das bedeutet, dass Sie nur Angaben zu Ihrer Person tätigen müssen. Die Angaben zu Ihrer Person umfassen insbesondere Ihren Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort. Diese Daten sind der Bußgeldstelle bereits bekannt (sonst hätten Sie keinen Anhörungsbogen erhalten). Deshalb besteht regelmäßig weder die Notwendigkeit, den Anhörungsbogen auszufüllen, noch den Anhörungsbogen zurückzuschicken.
Sie sind insbesondere nicht dazu verpflichtet, Angaben zur Person des Fahrers zu tätigen.
Sie müssen also nicht einräumen, dass Sie selbst gefahren sind, und sind im Rahmen des Anhörungsbogens ebenso wenig dazu verpflichtet, den tatsächlichen Fahrer zu benennen.
Bitte beachten Sie auch, dass im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen (beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsvergehen, Rotlichtverstößen u.a.) die kurze Verfolgungs-Verjährung gilt. Das bedeutet, dass die entsprechende Verkehrsordnungswidrigkeit binnen dreier Monate vor Erlass des Bußgeldbescheids verjährt. Ab dem Erlass des Bußgeldbescheids beträgt die Verfolgungsverjährung sechs Monaten.
Gerne können Sie mich nach Erhalt des Anhörungsbogens im Bußgeldverfahren unter 089/228433-55 kontaktieren. Je früher desto besser! Im Bußgeldverfahren gibt es neben der kurzen Verjährung in der Regel eine Vielzahl von Verteidigungsansätzen.