Auch nach der Entkriminalisierung von Cannabis wird in Bayern auch weiterhin der Umgang mit Cannabis äußerst kritisch gesehen. Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat der Gesetzgeber den legalen Besitz und Anbau von Cannabis für den Eigenkonsum geregelt, wobei der Besitz bis zu 25 Gramm außerhalb des eigenen Wohnsitzes und bis zu 50 Gramm sowie der Anbau von bis zu drei lebenden Cannabis-Pflanzen zu Hause erlaubt ist. Verstöße, wie der Besitz größerer Mengen oder Handel, können zu Bußgeldern oder Freiheitsstrafen führen. Ich verweise diesbezüglich auf meinen Anwalts-Ratgeber zum Thema Cannabis und dem KCanG.
Aus meiner täglichen Praxis darf ich Ihnen berichten, dass bereits in diesen Fällen „gerne“ ED-Behandlungen (erkennungsdienstlichen Behandlungen) angeordnet werden. Im Rahmen dieser erkennungsdienstlichen Behandlungen werden dann Fingerabdrücke, Lichtbilder des Beschuldigten und sogar DNA-Muster genommen und nachfolgend gespeichert.
Diesem Vorgehen sollten Sie sich widersetzen und unverzüglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen. Denn einmal gespeicherte Daten lassen sich nur unter erheblichem Aufwand wieder aus der Datenbank löschen.
Lassen Sie sich nicht überrumpeln. Gerade auch dann, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit mit Cannabis oder Straftat im Zusammenhang mit Cannabis gem. KCanG vorgeworfen wird, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen.
Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort) machen.
Gerne können Sie mich unter 089/228433-55 kontaktieren. Als Ihr Strafverteidiger werde ich Sie gerne im nachfolgenden Ermittlungsverfahren und Strafverfahren unterstützen!