Rechtsanwalt Kämpf informiert: Körperverletzung § 223 StGB und gefährliche Körperverletzung § 224 StGB – Anzeige, Anklageschrift, Strafbefehl und Strafen.

Die Polizei hat Ihnen eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der Körperverletzung oder der gefährlichen Körperverletzung geschickt. Vom blauen Fleck bis zum splitternden Knochen – die Bandbreite der Verletzungsfolgen aus Körperverletzungs- Handlungen ist groß.

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1. Anklageschrift oder Strafbefehl wegen Körperverletzung – was können Sie unternehmen?

Die Staatsanwaltschaft hat verschiedene Möglichkeiten, ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung zu beenden. Die wichtigsten sind die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, die Einstellung gegen Geldauflage (gemäß § 153a StPO) sowie Strafbefehl und Anklageschrift.
Spätestens wenn Ihnen ein Strafbefehl oder die Anklageschrift wegen Körperverletzung vorliegt, sollten Sie sich mit einem im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt, einem Strafverteidiger, in Verbindung setzen. Über diesen ist zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Im Anschluss können die Verteidigungmöglichkeiten und -chancen erörtert werden. Im Falle eines Strafbefehls wegen Körperverletzung ist zu prüfen, ob die verhängte Geldstrafe hinsichtlich Anzahl der Tagessätze und auch der Tagessatzhöhe angemessen ist.

2. Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung – welche Strafe bzw. Strafmaß droht?

Als Strafrahmen für die Körperverletzung sieht § 223 StGB Strafen von fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung ergibt sich aus § 224 StGB. Danach können für eine gefährliche Körperverletzung Strafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden. Der minder schwere Fall der gefährlichen Körperverletzung sieht Strafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Bitte beachten Sie, dass sowohl die versuchte Körperverletzung als auch die versuchte gefährliche Körperverletzung strafbar sind.
Welches konkrete Strafmaß für eine Körperverletzung verhängt wird, hängt von einer Vielzahl von von Faktoren ab. Für das Strafmaß sind unter anderem Aussageverhalten, Nachtatverhalten (Schadenswiedergutmachung, Schmerzensgeld bzw. Täter-Opfer-Ausgleich spielen bei Körperverletzung-Delikten eine erhebliche Rolle) und bestehende (einschlägige) Vorstrafen eine Rolle. Dies gilt auch für das Strafmaß der gefährlichen Körperverletzung.

2. Was sind die Voraussetzungen der Körperverletzung voraus?

Die so genannte vorsätzliche Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt. Voraussetzung hierfür ist die körperliche Misshandlung oder Schädigung der Gesundheit einer anderen Person.
Eine körperliche Misshandlung im Sinne einer Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch ist jede nicht bloß unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. Nach der Rechtsprechung stellt eine Ohrfeige/Watschn bereits dann eine körperliche Misshandlung dar, wenn weder Verletzungsfolgen feststellbar sind noch Feststellungen zu den erlittenen Schmerzen des Geschädigten getroffen werden können. Ein bloßes Schubsen soll dahingegen nicht für eine körperliche Misshandlung im Sinne einer Körperverletzung ausreichen.
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands, also ein Abweichen vom „Normalzustand“. Hierfür reichen Kopfschmerzen, Müdigkeit oder Konzentrationsschwierigkeiten aus.

3. Wann liegt eine Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB vor?

Gemäß § 224 Absatz 1 StGB ist die Tatbegehung der gefährlichen Körperverletzung abschließend in fünf verschiedenen Begehungsformen möglich.

a) Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (§ 224 Absatz 1 Nr. 1 StGB)
Bei der gefährlichen Körperverletzung mittels Beibringung von Gift oder eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes ist Gift jeder Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit schädigen kann (Arsen, Zyankali u.a.).
Ein anderer gesundheitsschädlicher Stoff liegt vor, wenn er auf mechanische oder thermische Weise wirkt. Beispielsweise seien Glassplitter, heißes Wasser oder radioaktive Stoffe genannt.
Tathandlungen ist das Beibringen. Beigebracht ist ein Stoff dann, wenn er mit dem Körper derart in Verbindung kommt, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet.
Dies ist unter anderem durch Spritzen des Stoffes, Einatmen oder Auftragen möglich.

b) Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug (§ 224 Absatz 1 Nr. 2 StGB)
Gefährliche Werkzeuge sind solche Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer konkreten Benutzung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dies ist bei Maßkrug, Bierflasche, Pflasterstein, Eisenstange, Brecheisen oder ähnlichem gegeben.
Waffen sind Gegenstände, die nach ihrer Art dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen des Menschen zu verursachen.Hierunter fallen sowohl Schusswaffen als auch Hieb- und Stichwaffen.

Exkurs: Bitte beachten Sie, dass je nach Ausführung des Schlags und eingetretenen Verletzungsfolgen insbesondere der Schlag mit einem schweren Gegenstand (z.B. Maßkrug, Pflasterstein, Eisenstange) auf den Kopf des Opfers als versuchtes Tötungsdelikt (versuchter Mord oder versuchter Totschlag) bewertet werden kann.

c) Hinterlistiger Überfall (§ 224 Absatz 1 Nr. 3 StGB)
Überfall bei der gefährlichen Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls ist ein für das Opfer nicht vorhersehbarer und mithin nicht vorbereitbarer Angriff.
Hinterlistig ist ein Überfall in diesem Zusammenhang, wenn der Täter planmäßig – also mittels einer List – seine wahre Verletzungsabsicht verdeckt.

d) Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (§ 224 Absatz 1 Nr. 4 StGB)
Bei der Begehung der gefährlichen gemeinschaftlichen Körperverletzung müssen zumindest zwei beteiligte Personen bewusst zusammen wirken.
Es ist nicht erforderlich, dass jeder Beteiligte selbst eine Verletzungshandlung vornimmt. Vielmehr soll bereits die aktive psychische Unterstützung des unmittelbaren Verletzers ausreichen.

e) Das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 Absatz 1 Nr. 5 StGB)
Die Art der Tatausführung muss nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet sein, das Leben zu gefährden. Eine konkrete Gefährdung des Lebens durch die Körperverletzungshandlung muss nicht vorliegen.
Von einer das Leben gefährdenden Behandlung ist die Rechtsprechung zum Beispiel ausgegangen bei massiven Faustschlägen gegen den Kopf, ungeschütztem Geschlechtsverkehr einer HIV-infizierten Person mit dem unwissenden Partner, einem wuchtig ausgeführten Kopfstoß gegen den Kopf des Opfers, Anfahren des Geschädigten mit dem Kfz, Tritten gegen den Kopf, Würgen des Geschädigten oder Schlägen mit Baseballschläger, Knüppel oder Schlagstock auf den Kopf.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die gefährliche Körperverletzung als Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.

Tipp vom Strafverteidiger: Als Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sollten Sie unbedingt (!) von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und keine Angabe zur Sache machen. Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet. Einer Vorladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung müssen Sie keine Folge leisten. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um Nachteile aus einem verfrühten Geständnis zu vermeiden.
Angaben zur Sache kommen frühestens nach erhaltener Akteneinsicht in die Ermittlungsakte in Betracht, welche Ihnen über einen Strafverteidiger (im Strafrecht tätiger Rechtsanwalt) gewährt wird. Insbesondere im Hinblick auf die bei einer gefährlichen Körperverletzung zu erwartenden Strafe erscheint die Einschaltung eines Strafverteidigers dringend geboten.

Quellennachweis Lichtbild: Rainer Strum – www.pixelio.de