Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG – Rechtsanwalt Kämpf erklärt den Straftatbestand
Nachfolgend erklärt der Münchner Rechtsanwalt Martin Kämpf die Voraussetzungen und Folgen (Strafen) des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
1. Strafen und andere Folgen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Für das Fahren ohne Fahrerlaubnis sieht § 21 StVG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Außerdem ist mit sechs Punkten in Flensburg (Verkehrszentralregister) zu rechnen. Die Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist ebenso wie die eines Fahrverbots möglich.
Darüber hinaus kann auch die Einziehung des betroffenen Kfz angeordnet werden. Dies wird allerdings die Ausnahme sein und kommt nur bei Vorsatztaten in Betracht, so es sich um schwerere Fälle handelt.
2. Die einzelnen Begehungsformen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und deren jeweiligen Voraussetzungen
Der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann auf unterschiedliche Weise verwirklicht werden.
Diese sind das (fahrlässige oder vorsätzliche) Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis, das Führen eines Kraftfahrzeugs entgegen eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch) oder § 25 StVG, das Führen eines Kfz trotz amtlicher Verwahrung des Führerscheins nach § 94 StPO sowie das Zulassen oder Anordnen des Fahrens in einem der vorgenannten Fälle durch den Halter des Kraftfahrzeugs.
Exkurs: Bitte beachten Sie, dass es Voraussetzung für das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist, dass das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt wird. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht dann vom öffentlichen Verkehrsraum aus, wenn dieser alternativ ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch demgemäß genutzt wird. Danach ist öffentlicher Verkehrsraum beispielsweise für öffentliche Parkhäuser ebenso wie für Kundenparkplätze und das Gelände von Tankstellen angenommen worden.
a. Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nur und ausschließlich mit einem Kraftfahrzeug (PKW, LKW, Motorrad oder Moped) möglich.Weiterhin muss der Fahrer das Kraftfahrzeug als Kraftfahrer geführt haben. Das Kraftfahrzeug muss hierfür per Motorkraft in Bewegung gesetzt werden. Diese Voraussetzung ist beispielsweise beim bloßen Anschieben des Fahrzeugs ohne Motorkraft (anders beim Anschieben, um den Motor anzulassen), dem Anlassen des Motors, dem Lösen der Handbremse oder dem Einschalten des Lichts nicht gegeben.
Außerdem muss zum Vorliegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis der Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder ohne erforderliche Fahrerlaubnis gewesen sein.
b. Führen eines Kfz entgegen eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB oder § 25 StVG
Den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht auch derjenige Fahrer, der ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ein (rechtskräftiges) Fahrverbot gegen ihn verhängt wurde. Das Fahrverbot nach § 44 StGB kann auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen beschränkt sein. Ein Fahrverbot nach § 25 StVG (bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten des Kraftfahrzeugführers) erstreckt sich auch auf nicht fahrerlaubnispflichtige Kfz, diese können allerdings vom Fahrverbot ausgenommen werden.
c. Anordnen oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den Halter
Daneben macht sich auch der Halter eines Kraftfahrzeugs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig anordnet oder zulässt, dass ein Kraftfahrzeugführer das Kraftfahrzeug führt, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein oder gegen den ein Fahrverbot nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verhängt ist. Danach muss sich der Halter eines Kraftfahrzeugs vorab den Führerschein zeigen lassen. Dies gilt insbesondere für gewerbliche Autovermieter.
d. Fahren oder Fahren lassen trotz amtlicher Verwahrung des Führerscheins nach § 94 StPO
für diese Tatbestandsvariante muss die Fahrerlaubnis in Verwahrung genommen sein. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt wurde.
Tipp vom Strafverteidiger: Schweigen ist Gold! Im gesamten Strafverfahren (auch während des Ermittlungsverfahrens) haben Sie als Beschuldigter ein umfassendes Schweigerecht. Ich empfehle Ihnen, von diesem Schweigerecht unbedingt Gebrauch und keine Angaben zur Sache zu machen. Vor jeglichen Angaben zur Sache sollten Sie einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung betrauen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen.
Gerne können Sie mich unter 089/228433-55 erreichen, wir können dann die weiteren Schritte zu Ihrer Strafverteidigung besprechen.
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