Nach der Reform des Untersuchungshaftrechts ist dem Beschuldigten seitens des Gerichts ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn sich dieser in Untersuchungshaft befindet. Dies ergibt sich aus §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 112, 112a StPO.
Nachfolgend beschäftigt sich Strafverteidiger und Rechtsanwalt Kämpf aus München mit der Frage, ob der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte vor Beiordnung eines Strafverteidigers als Pflichtverteidiger zur Auswahl eben dieses Pflichtverteidigers gehört werden muss.
Des Weiteren wird erörtert, wie sich ein Verstoß hiergegen auswirkt. Insbesondere soll auf die Frage eingegangen werden, ob ein bereits beigeordneter Pflichtverteidiger bei einem Verstoß gegen das Anhörungsrecht des Beschuldigten ausgewechselt und durch einen anderen vom Beschuldigten ausgewählten Pflichtverteidiger ersetzt werden kann.

1. Anhörungsrecht und Wahlrecht vor Pflichtverteidigerbeiordnung gem. § 142 Abs. 1 StPO

Nach der vorgenannten Vorschrift soll einem Beschuldigten, dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll, vor der Beiordnung Gelegenheit gegeben werden, sich zur Auswahl des Pflichtverteidigers zu äußern und insbesondere seinen „Wunsch-Pflichtverteidiger“ zu benennen.
Der Beschuldigte ist zumindest über sein Recht, selbst einen Strafverteidiger zu benennen, der sein Pflichtverteidiger sein soll, zu belehren.
Diese Vorschrift ist ausweislich eines Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 16. April 2010 (Aktenzeichen: III-4 Ws 163/10) auch bei Auswahl eines Pflichtverteidigers für den in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten zu beachten.

2. Rechtsmittel bei Verstoß gegen die Anhörungspflicht vor Beiordnung des Pflichtverteidigers

So Ihnen selbst oder Ihrem in U-Haft befindlichen Angehörigen ein Strafverteidiger als Pflichtverteidiger unter Missachtung des Anhörungsrechts beigeordnet wurde, kann der Beschuldigte diesen Gerichtsbeschluss mit einer Beschwerde angreifen.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, die ohne vorausgegangene Belehrung bzw. Anhörung des Beschuldigten über sein Recht bezüglich der Auswahl des Pflichtverteidigers erfolgte, ist aufzuheben. In einem solchen Falle, ist dem Beschuldigten der Strafverteidiger seiner Wahl als Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen, soweit hiergegen keine weiteren Gründe entgegenstehen.

Tipp vom Strafverteidiger: Ich empfehle Ihnen dringend: Machen Sie von Ihrem Recht auf Auswahl des als Pflichtverteidiger beizuordnen Strafverteidigers Gebrauch! Sollte das Gericht Ihnen einen Pflichtverteidiger beigeordnet haben, ohne Sie zuvor auf Ihr Auswahlrecht hinzuweisen bzw. ohne Sie zur Frage, wer Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll, anzuhören, können Sie den entsprechenden Beiordnungsbeschluss aufheben lassen.

Setzen Sie sich mit mir in Verbindung, wenn Sie selbst, ein enger Freund oder ein Angehöriger einen Pflichtverteidiger benötigt. Sie erreichen mich unter 089/228433-55!

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