Nachfolgend berichtet der Münchener Strafverteidiger und Rechtsanwalt Martin Kämpf über weitere Folgen der StPO-Reform, die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Insbesondere soll auf die nunmehr entfallene Ortsansässigkeit bei der Beiordnung eines Strafverteidigers als Pflichtverteidiger und auf die Änderung des Akteneinsichtsrechts bei Untersuchungshaft eingegangen werden.
Rechtsanwalt Kämpf übernimmt bundesweit strafrechtliche Mandate als Pflichtverteidiger.

1. Ortsansässigkeit des Pflichtverteidigers gemäß § 142 Abs. 1 StPO

Die Auswahl des Anwalts, der seitens des Gerichts als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, ist in § 142 StPO geregelt.

Exkurs: In der vor der StPO-Reform geltenden Fassung sollte der Pflichtverteidiger „möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt“ werden. Das bedeutete, dass der beizuordnende Pflichtverteidiger in aller Regel am Gerichtsort ansässig war. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass hiervon bereits vor der Reform Ausnahmen gemacht wurden, wenn zwischen dem Mandanten und dem als Pflichtverteidiger vorgeschlagenen Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand.

Die neue Regelung zur Auswahl des Pflichtverteidigers setzt die Ortsansässigkeit des zu wählenden Strafverteidigers nicht mehr voraus. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann demnach ein von dem Beschuldigten/Angeklagten als Pflichtverteidiger vorgeschlagener Rechtsanwalt nicht mehr mit dem Argument abgelehnt werden, der Rechtsanwalt sei nicht am Gerichtsort ansässig.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger soll nach dem neuen § 142 Abs. 1 StPO lediglich dann abgelehnt werden, wenn der Beiordnung dieses Pflichtverteidigers wichtige Gründe entgegenstehen. Wie bereits ausgeführt, war bereits nach der früheren Rechtsprechung das zwischen Beschuldigten/Angeklagten und seinem Strafverteidiger bestehende Vertrauensverhältnis besonders schützenswert. Demzufolge wird nunmehr in der Regel der seitens des Beschuldigten oder Angeklagten vorgeschlagenen Strafverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen sein, auch wenn dieser ortsfremd ist.

2. Akteneinsichtsrecht bei Untersuchungshaft gemäß § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO

Die Neuregelung des § 147 StPO sieht vor, dass der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte einen Anspruch auf Akteneinsicht bereits vor

Abschluss der Ermittlungen hat. Im Gegensatz zur alten Regelung darf die Gewährung der Akteneinsicht nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden, die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen.

Strafverteidiger-Tipp: Um zu vermeiden, dass Ihnen oder ihrem in Untersuchungshaft befindlichen Angehörigen ein vom zuständigen Gericht ausgewählter Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, sollten sie alsbald nach der Aufforderung des Gerichts , einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger vorzuschlagen, eben dies tun. Ansonsten können verschiedene Nachteile entstehen. Zum einen behaupten böse Zungen, die Auswahl des beizuordnenden Rechtsanwalt werde danach getroffen, als wie umgänglich dieser dem Gericht bekannt ist. Zum anderen ist es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, wenn nicht unmöglich, einen einmal beigeordneten Pflichtverteidiger wieder loszuwerden.

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Kämpf im Rahmen einer Erstberatung ebenso wie als Strafverteidiger oder Pflichtverteidiger zur Verfügung. Rufen Sie mich an unter Telefon-Nr.: 089/228433-55.

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