In der Folge berichtet der Münchener Rechtsanwalt und Strafverteidiger Kämpf über eine am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Änderung der StPO (Strafprozessordnung).
Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist dem Beschuldigten einer Straftat unverzüglich ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn er sich in Untersuchungshaft befindet.

Das bedeutet, dass dem unverteidigten Verhafteten umgehend nach Vollstreckung der Untersuchungshaft ein Strafverteidiger zur Seite gestellt werden muss.

Im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage muss der inhaftierte Beschuldigte also nicht mehr drei Monate warten, bis ihm ein Strafverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Zuständig für die Beiordnung des Pflichtverteidigers ist der Ermittlungsrichter. Dies ergibt sich aus § 141 Abs. 4 i.V.m. § 126 StPO.

Strafverteidiger-Tipp: Um zu vermeiden, dass das Gericht einen Strafverteidiger bestellt, den der Beschuldigte gar nicht will, sollte der zuständige Richter darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte von seinem Recht aus § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO Gebrauch machen möchte.
Danach kann der Beschuldigte binnen einer vom Gericht zu setzenden Frist einen Strafverteidiger seiner Wahl benennen.

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