Urkundenfälschung – welche Strafe, was sind die Voraussetzungen? Anwalt Kämpf gibt einen Überblick über den Straftatbestand des § 267 StGB.
Von der TÜV-Plakette, über Kfz-Kennzeichen bis zum Führerschein – die Bandbreite bei der Urkundenfälschung ist groß.
Der in München ansässige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Kämpf ist auch Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht sowie auf dem Gebiet des Bußgeldverfahrens tätig.
Corona-Update: Impfpassfälschung stellt keine (!) Urkundenfälschung dar. Vielmehr kann sich der Hersteller, unbefugte Aussteller oder Verwender eines gefälschten Impfpasses eines der Straftatbestände rund um die unrichtigen Gesundheitszeugnisse (§ 275 StGB, § 277 StGB oder § 279 StGB) schuldig machen.
1. Welcher Strafrahmen bzw. Strafe erwartet mich bei Urkundenfälschung?
Gemäß § 267 StGB ist für die Urkundenfälschung als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen. Nach § 267 Abs. 3 StGB ist die Strafe für den besonders schweren Fall der Urkundenfälschung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Die gewerbs-und bandenmäßige Urkundenfälschung kann eine Strafe von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Bitte beachten Sie, dass das bei einer Urkundenfälschung zu erwartende Strafmaß von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig ist. Es kommt unter anderem darauf an, ob ein Ersttäter handelt, welcher Schaden hierdurch entstanden ist, ob dieser gegebenenfalls wieder gut gemacht wurde und ob und zu welchem Zeitpunkt ein Geständnis abgegeben wurde.
2. Was ist eine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung?
Die Rechtsprechung versteht unter einer Urkunde eine so genannte verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt ist, für eine rechtserhebliche Tatsache Beweis zu erbringen. Solche Urkunden sind beispielsweise Eichzeichen, KFZ-Kennzeichen (gilt nicht für ungestempelte oder entstempelte Kennzeichen), TÜV-Plaketten, die Fahrgestellnummer und Preisschilder. Es handelt sich hierbei um so genannte Beweiszeichen. Wertzeichen (also zum Beispiel Briefmarken) sind keine Urkunden und können mithin auch nicht Objekte einer Urkundenfälschung sein. Das gleiche gilt für technische Aufzeichnungen (beispielsweise Fahrtenschreiber).
Exkurs – Fotokopie: Eine Fotokopie stellt nach der Rechtsprechung lediglich eine Abschrift des Originals der Urkunde dar und ist deshalb selbst keine eigenständige Urkunde. Das gleiche gilt für Telefaxe, da diese eine so genannte Fernkopie sind, nicht aber, wenn durch die Kopie eine angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt wird und der Anschein eines Originals erweckt werden soll. In einem solchen Fall kann auch bei einer Kopie der Straftatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht sein.
3. Welche Tathandlungen der Urkundenfälschung gibt es?
Eine Urkundenfälschung kann auf verschiedene Arten begangen werden. Tathandlungen sind das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.
Eine Urkunde ist dann unecht, wenn die Identität des tatsächlichen Ausstellers von dem sich aus der Urkunde ergebenden Ausstellers abweicht.
a) Eine Urkundenfälschung durch Herstellung einer unechten Urkunde begeht derjenige, der die Urkunde mit einem falschen bzw. fremden Namen (unter-) zeichnet. Dies wird Identitätstäuschung genannt.
Exkurs (1) – schriftliche Lüge: Bei der so genannte schriftliche Lüge ist keine Identitätstäuschung und folglich auch keine Urkundenfälschung gegeben. Eine schriftliche Lüge liegt vor, wenn der Inhalt der Urkunde unwahr ist, etwa bei Abgabe einer von einem Dritten gefertigten Examensarbeit.
Exkurs (2) – Blankettfälschung: Bei der so genannten Blankettfälschung hingegen ist eine Urkundenfälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde gegeben. Bei einer Blankettfälschung gibt der Täter einem Blankett – zum Beispiel einem Blankoscheck oder einem sonstigen nichtausgefüllten Formular – einen urkundlichen Willen gegen oder ohne den Willen der als Aussteller erscheinenden Person.
c) Ein Verfälschen einer echten Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung ist die Abänderung des gedanklichen Inhalts der ursprünglichen Urkunde.
d) Der Täter einer Urkundenfälschung gebraucht eine unechte oder verfälschte Urkunde, indem er diese der sinnlichen Wahrnehmung eines anderen zugänglich macht. Dies ist durch Verlesen, Hinterlegen, Vorliegen, Verweisen, Übergeben, Veröffentlichen oder Bereitstellen möglich.
4. Wann liegt ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung vor?
Gemäß § 267 Abs. 3 StGB ist der besonders schwere Fall der Urkundenfälschung gegeben, wenn eine gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung, das Herbeiführen eines Vermögensverlusts von großem Ausmaß, eine erhebliche Gefährdung des Rechtsverkehrs durch die hohe Anzahl der unechten oder verfälschten Urkunden oder ein Missbrauch der Befugnisse bzw. Stellung des Täters der Urkundenfälschung als Amtsträger vorliegt.
Eine Bande liegt ab drei Mitgliedern vor. Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn sich der oder die Täter eine Einnahmequelle von gewisser Fortdauer und gewissem Ausmaß zu Bestreitung des Lebensunterhalts schaffen. Ein Vermögensverlust größeren Ausmaßes beim besonders schweren Fall der Urkundenfälschung ist ab einer Wertgrenze von etwa 50.000 € anzunehmen. Ab einer Anzahl von 20 Urkunden dürfte eine „große Anzahl“ von Urkunden, die zu einer Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs führt, einschlägig sein.
Tipp vom Strafverteidiger: Sie sind Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung? Sie sollten dies nicht auf die leichte Schulter und sich stattdessen schnellstmöglich einen Strafverteidiger nehmen. Außerdem empfehle ich Ihnen dringend, keine Angaben zur Sache (!) zu machen. Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen ausschließlich Angaben zu Ihrer Person tätigen.
Quellennachweis Lichtbild: Uschi Dreiucker – www.pixelio.de