Rechtsanwalt Kämpf informiert: schwerer Raub und Raub mit Todesfolge – welche Strafen sind zu erwarten, was sind die Voraussetzungen der Straftatbestände?

Informationen zu den weiterne Raub-Straftatbeständen finden Sie hier: Raub sowie räuberischen Diebstahl bzw. Erpressung und räuberische Erpressung.

1. Strafe bei schwerem Raub und Raub mit Todesfolge

Die Strafe für einen schweren Raub richtet sich nach § 250 StGB. Je nach Art der Begehung ist für einen schweren Raub eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bzw. eine Strafe von mindestens fünf Jahren gegeben. In minder schweren Fällen des schweren Raubes kann als Strafe auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
Gemäß § 251 StGB beträgt die Strafe für Raub mit Todesfolge lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

2. schwerer Raub – die Voraussetzungen

Einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB (Mindeststrafe ab drei Jahren Freiheitsstrafe) begeht derjenige,
a) der eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug beim Raub bei sich führt,
b) ein Werkzeug oder Mittel in der Absicht, hiermit den Willen des Beraubten zu brechen, bei sich führt oder
c) bei dem Raub eine schwere Gesundheitsschädigung eines Dritten verursacht oder
d) einen Bandenraub begeht

Zu a) Als Waffe beim schweren Raub ist eine solche im technischen Sinne zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein gefährliches Werkzeug dann vor, wenn dieses gefährliche Werkzeug dazu geeignet ist, mehr als nur erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Zu b) Ein sonstiges Werkzeug im Sinne eines schweren Raubes liegt bei Gegenständen vor, die geeignet sind, Gewalt anzuwenden oder mit ihnen zu drohen. Nach dem BGH sind solche sonstigen Werkzeuge beispielsweise eine brennende Zigarette, Handschellen oder ein Besenstiel.
Zu c) Eine solche schwere Gesundheitsschädigung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB ist gegeben, wenn alternativ die Folgen einer schweren Körperverletzung (Verlust eines Auges, des Gehörs, des Sprechvermögens, der Fortpflanzungsfähigkeit, eines wichtigen Körperglieds u.a.) eingetreten sind oder zum Beispiel eine intensivmedizinische Behandlung zur Lebensrettung notwendig ist.
Zu d) Ein Bandenraub ist gegeben, wenn sich mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung mehrerer Diebstähle oder Raubkatzen zusammengeschlossen haben.

Die Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe für den schweren Raub soll gemäß § 250 StGB Abs. 2 StGB greifen, wenn der Räuber bei der Durchführung des Raubes eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, bei einem Bandenraub eine Waffe bei sich führt oder den Raub unter schwerer Misshandlung Dritter durchführt. Auch beim lebensgefährlichen Raub beträgt die Mindestfreiheitsstrafe fünf Jahre.
Eine schwere Misshandlung im Sinne des schweren Raubs ist gegeben, wenn das Opfer erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit erleidet. Solche können bereits bei erheblichen Schmerzen des Opfers vorliegen.

3. Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB

Ein Raub mit Todesfolge liegt vor, wenn der Täter durch den Raub den Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht.
Anderer Mensch im Sinne des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge muss nicht zwingend das Opfer des Raubes sein. Es kommt jeder Dritte, also auch solche Personen, die vom Raub selbst nicht betroffen sind, in Betracht. Durch den Raub verursacht, ist der Tod, wenn er durch die Nötigung mittels Gewalt oder Drohung (beispielsweise durch eine Schockreaktion) verursacht ist. Als leichtfertig bezeichnet die Rechtsprechung eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit – der Eintritt des Todes durch die Raubtat wäre bereits bei einem geringen Maß an Sorgfalt des Räubers zu verhindern gewesen.

Strafverteidiger-Tipp: Sie, ein naher Angehöriger oder Freund sind mit dem Tatvorwurf, einen Raub, einen schweren Raub oder gar einen Raub mit Todesfolge begangen zu haben, konfrontiert? Dann sollten Sie – um schwere Nachteile zu vermeiden und eine optimale Strafverteidigung zu ermöglichen – schweigen! Sie befinden sich in einer Ausnahmesituation und sollten unbedingt von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Gebrauch machen. Schalten Sie schnellstmöglich einen im Strafrecht tätigen Anwalt ein und beauftragen Sie diesen mit Ihrer Strafverteidigung. Je früher desto besser!

Quellennachweis Lichtbild: Ralf Thielicke – www.pixelio.de