Besprechung des Urteils des BGH zu den Folgen bei tateinheitlicher Begehung von BtM-Straftat und Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a BtMG (sog. Transportsfahrt) von Strafverteidiger Kämpf, München

Nachfolgend berichtet der Münchener Rechtsanwalt Kämpf von einer Entscheidung des BGH vom 8. Juni.2011 (Aktenzeichen: 4 StR 209/11). Dort beschäftigte sich der BGH mit der Frage, welche Folge die tateinheitliche Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG – nämlich des Fahrens nach vorausgegangenen Konsum von Drogen (hier: Kokain) – mit einer Straftat nach dem BtMG hat.

1. LG Baden-Baden verurteilt sowohl wegen des Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge als auch wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.

Angegriffen wurde eine Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden. Dieses verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (BtM) in nicht geringer Menge zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Außerdem sprach es gegen den Angeklagten wegen des vorsätzlichen Führens eines Fahrzeugs unter Einfluss von Kokain gem. § 24a StVG in Tateinheit mit der BtM-Straftat – nämlich dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – schuldig. Wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verhängte das Landgericht eine Geldbuße in Höhe von EUR 500,- sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Der Angeklagte unternahm die Fahrt unter Einfluss von BtM, um die von ihm erworbenen Betäubungsmittel nach Hause zu bringen.

2. BGH hebt auf, wegen Tateinheit ist nur die Straftat nach dem BtMG gegeben.

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf die Verurteilung nach § 24a StVG auf. Dies wurde wie folgt begründet: Falls eine Tat gleichzeitig eine Straftat und eine OWi verwirkliche, mithin Tateinheit zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Straftat bestehe, sei ausschließlich das Strafgesetz anzuwenden. Dies ergebe sich aus § 21 Abs. 1 OWiG. Tateinheit sei gegeben, da bezüglich der Taten sowohl Gleichzeitigkeit als auch eine innere Verknüpfung vorgelegen habe.

3. Was passiert mit dem verhängten Fahrverbot?

Bitte beachten Sie, dass aus der Aufhebung der Verurteilung wegen § 24a StVG der Wegfall der ursprünglich verhängten Geldbuße resultiert. Das ausgesprochene Fahrverbot bleibt hingegen bestehen. Gem. § 21 Abs. 1 S. 2 StVG können nach „dem anderen Gesetz angedrohte Nebenfolgen“ ausgesprochen werden. Eine solche Nebenfolge nach einem anderen Gesetz ist das Fahrverbot – hier nach § 25 StVG.

Tipp vom Strafverteidiger: Schweigen ist Gold! Bzw. machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch – unbedingt! Sie sind nicht dazu verpflichtet, Erklärungen zur Sache abzugeben. Lassen Sie sich von den ermittelnden Polizeibeamten nicht überrumpeln und auch nicht unter Druck setzen. Häufig wirkt sich eine frühe Aussage erheblich nachteilig im weiteren Strafverfahren aus. Ihre Angaben zur Sache sollten Sie frühestens nach erhaltener Akteneinsicht und nach Rücksprache mit einem Verteidiger tätigen.

Quellennachweis Lichtbild: A.Dreher – www.pixelio.de