Ratgeber vom Münchner Rechtsanwalt Martin Kämpf zum Umgang mit einem Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Macht ein Einspruch Sinn? Wie lange ist die Einspruchsfrist? Wann verjährt die Ordnungswidrigkeit?
Ein roter Blitz – die Radarfalle ist zugeschnappt, die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Lichtbild dokumentiert. Wann droht ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung?
1. „Strafen“ bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Je nach Höhe der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung sieht der Bußgeldkatalog verschiedene Folgen für den Fahrer vor. Der Bußgeldkatalog differenziert hierbei auch danach, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts oder außerorts stattfand.
Abhängig hiervon kann per Bußgeldbescheid für die Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld zwischen 10,– EUR und 680,- EUR, zwischen einem und vier Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg sowie zwischen einem und drei Monaten Fahrverbot verhängt werden.
2. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist schriftlich oder zu Protokoll der Behörde (Bußgeldstelle, Gemeinde u.a.), die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu erklären. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides.
Exkurs: Wie kann ich erkennen, wann mir der Bußgeldbescheid zugestellt wurde? Die Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt regelmäßig per Postzustellungsurkunde. Das Datum der Zustellung ist auf dem gelben Brief, in dem der Bußgeldbescheid verschickt wird, vermerkt.
Bitte beachten Sie, dass bei schriftlicher Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid die Einspruchsfrist ausschließlich dann gewahrt ist, wenn der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist bei der Bußgeldstelle eingegangen ist.
Exkurs: Ist noch etwas zu retten, wenn ich die Einspruchsfrist verpasst habe? Mit Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und mithin unanfechtbar.
Sollten Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Ggf. werden Sie dann so gestellt, als hätten Sie die Einspruchsfrist nicht versäumt. Ob ein Fall der unverschuldeten Versäumnis vorliegt, beurteilt sich je nach dem Einzelfall (beispielsweise im Krankheitsfall oder einer urlaubsbedingten Abwesenheit).
3. Verjährungsfrist der Geschwindigkeitsüberschreitung
Im Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsvergehen, Rotlichtverstoß u.a.) gilt die kurze Verjährung. Die Verjährung beträgt bis zum Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate. Ist der Bußgeldbescheid erlassen, dauert die Verjährungsfrist sechs Monate. Bitte beachten Sie, dass die Verjährung durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden kann. Diese sind abschließend in § 33 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) aufgezählt. Nach jeder Unterbrechung der Verjährungsfrist im Bußgeldverfahren beginnt die Verjährung erneut und von vorne zu laufen.
Tipp vom Verteidiger: Um Ihre optimale Verteidigung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu gewährleisten, empfehle ich Ihnen zum einen keine Angaben zur Sache zu tätigen und zum anderen möglichst frühzeitig – also bei Erhalt des Anhörungsbogens – einen im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung im Bußgeldverfahren zu beauftragen.
Quellennachweis Lichtbild: Claudia Hautumm – www.pixelio.de