Sie haben eine Ladung der Polizei, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen des Vorwurfs einer Falschaussage gem. § 153 StGB erhalten? Fachanwalt für Strafrecht Kämpf informiert über den Straftatbestand, seine Voraussetzungen und Strafen.
Welche Strafe erwartet Sie im Falle einer Verurteilung? Wann liegt eine uneidliche Falschaussage im Sinne des § 153 StGB vor? Was ist der Unterschied zwischen Anstiftung und Verleitung zur Falschaussage nach § 160 StGB?
Grundsätzlich sind insbesondere Gerichte auf wahrheitsgemäße Angaben der als Zeugen oder Sachverständige an einem Prozess beteiligten Personen angewiesen. Werden Gerichte mit falschen Angaben bedient, führt dies zu erheblichen Problemen in der Beweisführung bzw. Beweiswürdigung. Aus eben diesem Grunde hat der Gesetzgeber die Falschaussage unter Strafe gestellt.
1. Was sind die Voraussetzungen einer Falschaussage gemäß § 153 Strafgesetzbuch
Nach dem Wortlaut des § 153 StGB macht sich derjenige einer Falschaussage schuldig, der vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt.
a) falsche Aussage
Eine Aussage ist die Äußerung einer Person über ihr Wissen betreffend Tatsachen über vergangene oder gegenwärtige Ereignisse oder Zustände der Außenwelt und des Inneren des Menschen im Rahmen einer Vernehmung.
Falsch ist eine Aussage, wenn deren Inhalt nicht der Wahrheit entspricht.
Exkurs: Kann auch das Verschweigen von Tatsachen eine falsche Aussage sein? Dies ist zu bejahen, falls beweiserhebliche Tatsachen verschwiegen werden. Außerdem muss gemäß der Rechtsprechung die verschwiegene Tatsache für die Entscheidung erheblich sein.
b) zuständige Stelle
Die Falschaussage setzt eine Aussage vor einem Gericht oder einer anderen Stelle, die zur eidlichen Vernehmung befugt ist, voraus. Gericht im Sinne des § 153 StGB ist das Bundesverfassungsgericht sowie die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und die Gerichte der Länder (siehe Art. 92 GG).
Beispiele für andere zuständige Stellen nach § 153 Strafgesetzbuch sind insbesondere Notare, deutsche Konsularbeamte sowie die Prüfungsstellen des Patentamts. Bitte beachten Sie, dass weder Staatsanwaltschaft noch Polizei zuständige Stellen im Sinne einer Falschaussage sein können! Anders lautende Belehrungen des vernehmenden Polizeibeamten sind schlicht falsch und dienen lediglich dazu, das Ermittlungsergebnis zu verbessern.
c) Täter
Als Täter einer uneidlichen Falschaussage kommen alternativ Zeuge oder Sachverständiger in Betracht.
Exkurs: Der Beschuldigte in einem Strafprozess kann nicht Täter einer uneidlichen Falschaussage sein. Denn ein Beschuldigter darf sowohl im Rahmen seiner Angaben zur Sache als auch zu den persönlichen Verhältnissen lügen.
Auch die Partei (Kläger oder Beklagter) in einem Zivilprozess ist kein tauglicher Täter des § 153 StGB. Bitte beachten Sie aber, dass im Falle von falschen Angaben einer Partei im Zivilprozess möglicherweise eine strafrechtliche Relevanz wegen Prozessbetruges o.a. in Betracht kommt.
2. Wann ist eine Anstiftung zur Falschaussage bzw. Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) gegeben?
Gemäß § 160 StGB macht sich derjenige einer Verleitung zur Falschaussage schuldig, der eine Beweisperson (Zeuge oder Sachverständiger) zu einer falschen uneidlichen Aussage, einem Meineid (§ 154 StGB) oder einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) verleitet. Voraussetzung der Verleitung zur Falschaussage ist zunächst die Verwirklichung des (objektiven) Straftatbestandes der Falschaussage, des Meineids oder der falschen Versicherung an Eides statt durch die Beweisperson. Verleiten ist dabei jedes Einwirken des Täters auf den Zeugen oder Sachverständigen, um eine falsche Aussage, einen Meineid oder eine falsche Versicherung je durch die Beweisperson zu erreichen. Nach Vorstellung des Täters der Verleitung zur Falschaussage muss die Beweisperson bezüglich Ihrer Aussage gutgläubig sein.
Andernfalls kommt eine Anstiftung zur Falschaussage (bei einer vorsätzlichen falschen Aussage durch den Zeugen oder Sachverständigen) bzw. eine versuchte Anstiftung zur Falschaussage (bei einer nicht vorsätzlichen falschen Aussage durch die Beweisperson) in Betracht. § 160 StGB scheidet bereits dann aus, wenn der Täter der Verleitung zur Falschaussage es für möglich hält, dass die Beweisperson vorsätzlich falsch aussagt.
3. Welche Strafrahmen sind für die Falschaussage vorgesehen, welche Strafe ist zu erwarten?
Die falsche uneidliche Aussage, strafbar gemäß § 153 Strafgesetzbuch, sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 StGB kann aber ausnahmsweise eine Geldstrafe von mindestens (!) 90 Tagessätzen verhängt werden. Dabei ist zu beachten, dass auch bei der ersten Geldstrafe eine Eintragung in das Führungszeugnis ab dem 90. Tagessatz erfolgt!
Welche Strafe bei einer Verurteilung wegen einer Falschaussage seitens des Gerichts ausgesprochen wird, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Zu Ihren Gunsten kann beispielsweise ein Geständnis, das dem jeweiligen Gericht eine langwierige Beweisaufnahme erspart, gewertet werden.
Strafverteidiger-Tipp: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Gegenüber den Ermittlungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) sollten Sie lediglich die Pflichtangaben zu Ihrer Person, nämlich Name, Anschrift sowie Geburtsort-und datum tätigen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, machen Sie keine (!) Angaben zur Sache. Sie befinden sich in einer Ausnahmesituation und sollten schleunigst einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen, um etwaige Nachteile abzuwenden. Ihr Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Im Anschluss an die erhaltener Akteneinsicht kann, falls sinnvoll, schriftlich zur Sache Stellung genommen werden.
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