Was sind die Voraussetzungen des Diebstahls geringwertiger Sachen? Welche Rechte habe ich als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren bei Beschuldigtenvernehmung etc.?
Stellt das Entnehmen von Pfandflaschen aus einem Altglassammelcontainer einen Diebstahl geringwertiger Sachen gemäß § 248a StGB? Rechtsanwalt Kämpf informiert Sie über den Straftatbestand anhand eines aktuellen Falles aus München.
Wann liegt ein Diebstahl geringwertiger Sachen vor?
Wie sind die Voraussetzungen des Diebstahls? Der Diebstahl setzt objektiv die Wegnahme – also den Bruch fremden und die Begründung eigenen Gewahrsams – einer fremden beweglichen Sache voraus. Der Dieb muss vorsätzlich handeln und darüber hinaus Zueignungsabsicht haben.
Beim Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248a StGB sind darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen zur Strafverfolgung nötig. Dieser wird entweder auf Antrag verfolgt oder wenn die Staatsanwaltschaft bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Geringwertig ist eine Sache bis zu einer Wertgrenze von 50 €. Diesbezüglich kommt es nicht auf den Substanzwert oder Herstellungswert und auch nicht auf die Vorstellung des Täters vom Wert des Stehlguts an. Entscheidend ist vielmehr der Verkehrswert, also der Marktwert der Sache.
Exkurs: Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann sich sowohl aus spezialpräventiven, generalspräventiven als auch aus den individuellen Verhältnissen beim Verletzten ergeben. Ein typischer Grund für die Annahme des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft aus spezialpräventiven Gründen kann beispielsweise bei einem Wiederholungstäter gegeben sein. Im Wege der Generalprävention kann dies vorliegen, wenn ähnliche Taten gehäuft auftreten und dies die Allgemeinheit benachteiligt. Ein Beispiel hierfür wären Preiserhöhungen aufgrund von Schäden aus Ladendiebstählen. Die individuellen Interessen des Verletzten, der vorliegend ein eigenes Strafantragsrecht hat, führen zur Bejahung des öffentlichen Preises, wenn dieser aus Angst vor der Reaktion des angezeigten Diebes auf seinen eigenen Strafantrag verzichtet.
Wie verhalte ich mich im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung wegen Diebstahls?
Sie werden verdächtigt, einen Diebstahl geringwertiger Sachen oder einen anderweitigen Diebstahl begangen zu haben? Hier stellt sich zunächst die Frage, ob sie überhaupt verpflichtet sind, an der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei teilzunehmen. Eine solche Verpflichtung besteht nicht. Das bedeutet, dass Sie der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung keine Folge leisten müssen.
Ihre wichtigsten Rechte im Ermittlungsverfahren sind Ihr Schweigerecht sowie Ihr Anwaltskonsultationsrecht. Schweigerecht heißt, dass sie sich selbst nicht belasten müssen. Ich empfehle Ihnen aus diesem Grund, keine Angaben zur Sache zu machen. Anwaltskonsultationsrecht bedeutet, dass Sie in jeder Lage des Verfahrens einen Strafverteidiger zu Ihrer Unterstützung hinzuziehen können.
Sie haben einen Strafbefehl wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen erhalten – was nun?
Gegen den Strafbefehl können Sie binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. der Einspruch muss nicht begründet werden. Ziel des Einspruchs gegen den Strafbefehl kann das Erreichen eines Freispruchs, ebenso wie eine Reduzierung der Geldstrafe wegen Diebstahls in der Anzahl der Tagessätze oder der Tagessatzhöhe sein. Weitere Informationen zum Strafbefehlsverfahren finden Sie hier.
Der hier zu Grunde liegende Fall: Pfandflaschendiebstahl in München.
Der zugrunde liegenden Fall am Amtsgericht München (AZ: 843 Cs 238 Js 238969/16) fällt unter die Rubrik „da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich“: zwei Pfandflaschensammler – es handelte sich um ein Ehepaar von Beruf Rentner und Reinigungskraft – entnahmen aus einem Glascontainer in München mittels einer Greifvorrichtung Pfandflaschen. Diese hatten einen sagenhaften Pfandwert von 1,44 €. Den Container beschädigten die beiden nicht. Angesichts dieses schwerwiegenden Vorgangs wussten sich aufmerksame Anwohner nicht anders zu helfen, als die Polizei hinzuzurufen.
Die Staatsanwaltschaft München I wiederum beantragte gegen die beiden Flaschensammler je einen Strafbefehl wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen. Diesen Erlass der Strafbefehle lehnte das Amtsgericht München ab. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft München I sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht München I verwarf. Folglich wurde die Ablehnungsentscheidung des Amtsgerichts rechtskräftig. Die beiden Pfandflaschensammler entgingen dem Erlass eines Strafbefehls wegen Diebstahls bzw. einer Bestrafung.
Zur Begründung führte das Amtsgericht folgendes aus: Mit Einwurf der Flaschen in den Altglassammelbehälter ging das Eigentum an den Flaschen auf den Betreiber dieses Behälters über. Für dem Recycling-Unternehmer sei aber nicht der Pfandwert der eingeworfenen Flaschen von Belang, sondern vielmehr der Materialwert der Flaschen im Rahmen des Recyclingsprozesses. Dieser Wert sei bei lediglich 18 Flaschen derart gering, dass das Gericht hier von einem nicht messbaren Schaden ausging.
Über die Gründe, aus welchen die Staatsanwaltschaft hier das Strafverfahren so nachhaltig verfolgte, kann hier lediglich spekuliert werden. Aus meiner Strafverteidigersicht kann insbesondere bei einer wirtschaftlichen Betrachtung dieses Strafverfahrens – auch Richter und Staatsanwälte müssen schließlich bezahlt werden – nicht nachvollzogen werden, welches Interesse die Staatsanwaltschaft München an einer Kriminalisierung der beiden Pfandsammler hatte. Gegebenenfalls wäre hier selbst im Hinblick auf den Pfandwert der Flaschen ein Tick mehr Augenmaß angezeigt gewesen.
Rechtsanwalt-Tipp: Ihr wichtigstes Recht im Strafverfahren ist Ihr Recht zu schweigen. Ich empfehle Ihnen, dieses Schweigerecht insbesondere im polizeilichen Ermittlungsverfahren auszuüben. Es bedeutet, dass Sie sich nicht selbst belasten und keine Angaben zur Sache müssen. Regelmäßig ist es empfehlenswert, zunächst Akteneinsicht über Ihren Rechtsanwalt zu nehmen und im Anschluss über Ihre Verteidigungsstrategie zu befinden. Gerne stehe auch ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.
Quellennachweis: Stephanie Hofschlaeger und Michael Grabscheit – pixelio.de