Dem Bußgeldbescheid nach einer Fahrt unter Einfluss von THC gem. § 24a StVG folgen regelmäßig fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen, nämlich die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung (kurz: MPU) samt Entziehung der Fahrerlaubnis. Gleiches gilt bei einer Trunkenheitsfahrt aufgrund des vorausgegangenen Konsums von Cannabis und in bestimmten Konstellationen beim bloßen Besitz von Marihuana oder Haschisch. Nachfolgend finden Sie Infos zu den Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle nach Cannabiskonsum gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Gerade bei bayerische Fahrerlaubnisbehörde ging bei gelegentlichem Cannabis-Konsum die Anordnung der MPU und die Entziehung der Fahrerlaubnis häufig Hand in Hand. Dem hat nun das BVerwG einen Riegel vorgeschoben. Gemäß der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. April 2019 – Aktenzeichen: 3 C 13.17) ist die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten ermessensfehlerhaft.
Was lag dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde?
Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lag eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 25.04.2017, Az. 11 BV 17.33) sowie des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.2017, Az. 16 A 551/16) zur Überprüfung vor. Während bayerischen Richter in Abkehr ihrer früheren Rechtsprechung zu der jetzt vom BverwG übernommenen Auffassung kamen, dass aus dem lediglich gelegentlichen Konsum von Konsum nicht zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis folgt, hielten die nordrhein-westfälischen Richter die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis weiterhin für zulässig. Die beiden Kläger waren jeweils seitens der Polizei mit einer festgestellten THC-Konzentration von über 1 Nanogramm/Milliliter im Blut erwischt worden. Die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden ging jeweils von einer charakterlichen Ungeeignetheit, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen aus.
Wann liegt gelegentlicher Konsum von Cannabis vor?
Das Tatbestandsmerkmal des gelegentlichen Konsums ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn Cannabis in zwei voneinander unabhängigen Vorgängen eingenommen wird. Liegen zwischen den beiden Konsumsakten mehrere Jahre, ist laut Rechtsprechung von einer Zäsur auszugehen, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Bewertung eine Bezugnahme auf den früheren Konsumszeitpunkt verbietet.
Exkurs – regelmäßiger Konsum: Bitte beachten Sie, dass bei Feststellung des regelmäßigen Konsums von Cannabisprodukten die Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde immer gegeben ist. Ein regelmäßiger Cannabiskonsum liegt bei täglichem bzw. nahezu täglichem Konsum vor. Auf die Dauer des Konsums kommt es hierbei nicht an.
Wie wird seitens der Fahrerlaubnisbehörde festgestellt, ob ein gelegentlicher oder täglicher Konsum von Cannabisprodukten vorliegt?
Feststellungen der Fahrerlaubnisbehörden zur Frage, wie oft seitens des Fahrerlaubnisinhabers Cannabis konsumiert wurde, erfolgt regelmäßig per Mitteilung durch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaften. Einerseits werden die Ergebnisse aus den Ermittlungsverfahren hinsichtlich der bei Durchsuchungen sichergestellten Mengen an Cannabis/Haschisch/Marihuana sowie etwaiger gefundener Konsumsartikel (Crusher, Bong, Papers etc.), aus welchen Rückschlüsse auf die Konsumshäufigkeit möglich sind, weitergeleitet. Andererseits tätigen die Beschuldigten in den Ermittlungsverfahren unüberlegte Angaben zum Konsum. Auch diese Informationen werden seitens der Ermittlungsbehörden an die Fahrerlaubnisbehörden weitergegeben.
Wann wird eine MPU bei Cannabis-/THC-Konsum angeordnet?
Die medizinisch-psychologische-Untersuchung wird angeordnet, wenn die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis davon erlangt, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen Konsum und dem Fahren nicht trennen kann. Dies ist in vielen Fällen dann gegeben, wenn sie beim Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von THC erwischt worden. Beim lediglich einmaligen Probierkonsum von Cannabis-Produkten ist als mildere Maßnahme lediglich ein sogenanntes fachärztliches Gutachten anzuordnen.
Im Zusammenhang mit anderen Betäubungsmitteln – insbesondere harten Drogen wie Methamphetamin, Kokain und Heroin – wird eine MPU bereits beim einmaligen Kontakt (Achtung: hier ist bereits der Besitz ausreichend) bzw. Konsum angeordnet.
Tipp vom Fachanwalt für Strafrecht: Schweigen ist Gold! In der Regel ist das fahrerlaubnisrechtliche MPU-Verfahren ein Nebenprodukt zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. zum Strafverfahren. Auch und gerade im Hinblick auf etwaige fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen empfiehlt es sich für Beschuldigte im Ermittlungsverfahren von ihrem Schweigerecht bezüglich etwaiger Konsumgewohnheiten Gebrauch zu machen.
Reden Sie nicht mit der Polizei, sprechen Sie mit mir! Ich kämpfe für Sie.
Quellennachweis: Petra Bork, Rainer Sturm – pixelio.de