Sie waren als Kunde oder Händler auf Wall Street Market tätig und haben Betäubungsmittel oder andere illegale Waren gehandelt oder erworben. Nach der Festnahme der Betreiber der Plattform droht Ihnen nun die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Nachfolgend finden Sie Infos rund um das Auffliegen des Darknethandelsplatzes und Verhaltenstipps bei Beschuldigtenvernehmung, Hausdurchsuchung oder Festnahme.
Welche Informationen gibt es zu den Ermittlungen gegen „Wall Street Market“?
Laut Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main sowie des Bundeskriminalamts wurden am 23. sowie am 24. April 2019 die drei Betreiber des Darknet-Marktplatzes „Wall Street Market“ festgenommen. Zuletzt waren auf der Darknet-Handelsplattform etwa 5400 Händler, sowie über 1 Million Kunden gemeldet. Auf Wall Street Market fanden sich bei deren Aufdeckung 63.000 Verkaufsangebote. Es handelte sich damit um die zweitgrößte Handelsplattform für Drogen (beispielsweise Kokain, Heroin, Cannabis, Ecstasy, MDMA sowie Amphetamin). Angeboten wurden neben Betäubungsmitteln insbesondere gefälschte Dokumente (zum Beispiel Pässe und Ausweise) sowie Schadsoftware und ausgespähte Daten. Die Bezahlung der Drogen und anderem erfolgte wie im Darknet üblich per Bitcoin oder anderer Kryptowährungen wie Monero.
Neben den Festnahmen erfolgten umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen. Dabei konnten seitens der Ermittler die Server, auf denen Wall Street Market gehostet war, etwa 550.000 € in bar, einen sechsstelligen Betrag in unterschiedlichen Kryptowährungen, Luxusfahrzeuge sowie weitere Datenträger und eine Schusswaffe sichergestellt werden.
Den Festnahmen der Betreiber der Plattform gingen umfassende Ermittlungen voraus. Wall Street Market stand bereits seit mehreren Wochen unter Beobachtung der Cyber-Spezialabteilung des BKA.
Was droht Ihnen wegen Verkauf oder Bestellung von Cannabis, Amphetamin, Kokain oder ein anderes Betäubungsmittel?
Es ist davon auszugehen, dass die zuständigen Staatsanwaltschaften aufgrund der (zumindest) wochenlangen Überwachung des Darknetmarktplatzes umfangreiche Daten betreffend Kunden als auch Händler gesammelt haben. Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung als Strafverteidiger im Zusammenhang mit Darknet-Strafverfahren kann ich Ihnen mitteilen, dass unter Umständen sogar mit der kompletten Entschlüsselung des Servers bzw. der anderen sichergestellten Datenträger samt Feststellung sämtlicher Handelsvorgänge zu rechnen ist.
Je nach Art und Menge des gehandelten Betäubungsmittels drohen Käufern der Drogen Hausdurchsuchung, Beschuldigtenvernehmung und schlimmstenfalls sogar die Festnahme mit anschließender Untersuchungshaft.
Schweigerecht ausüben! – so verhalten Sie sich bei Hausdurchsuchung, Festnahme oder Beschuldigtenvernehmung richtig.
Sie haben eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter oder einen Äußerungsbogen erhalten? Bei Ihnen fand eine Hausdurchsuchung statt? Sie, Ihr Angehöriger oder ein Freund wurden festgenommen. Dann sollten Sie jetzt handeln: Üben Sie Ihr Schweigerecht aus und kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger, damit Ihre Verteidigungschancen bestmöglich wahrgenommen werden.
Als Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens müssen und sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Einer Ladung zur Beschuldigtenvernehnmung müssen Sie keine Folge leisten. Es besteht keine Verplichtung zum Erscheinen bei der Polizei.
Bitte beachten Sie, dass die Beweislage bei Ermittlungsverfahren wegen Drogenbestellungen aus dem Darknet häufig und entgegen anderslautender Lügen Darstellungen der ermittelnden Polizeibeamten allenfalls als dünn zu bezeichnen ist. In den meisten Fällen kennen die Ermittler lediglich die einzelnen Bestellvorgänge sowie die Lieferanschrift. Dies ist aber für eine Verurteilung regelmäßig nicht ausreichend. In der Vergangenheit konnte ich deshalb in einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren wegen BtM-Bestellungen im Darknet eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen.
Bitte beachten Sie, dass Sie auch während oder nach einer Hausdurchsuchung, bei der Drogen gefunden wurden, keine Angaben machen. Die Tatsache alleine, dass sich in Ihrer Wohnung/in Ihrem Zimmer Betäubungsmittel befinden, sagt nichts über die tatsächlichen Besitz- bzw. Eigentumsverhältnisse der sichergestellten Drogen aus.
Welche Strafe haben Sie im Falle einer Verurteilung wegen der Drogenbestellung auf Wall Street Market zu erwarten?
Zunächst stellt sich – wie bereits zuvor ausgeführt – die Frage, ob die seitens der Staatsanwaltschaft gewonnenen Beweismittel überhaupt für ein Verurteilung wegen des Erwerbs oder im Falle des Verkaufs wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausreichen. In vielen Fällen kann auch eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreicht werden.
Die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig und kann regelmäßig erst nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakte prognostiziert werden. Es kommt unter anderem darauf an, ob Sie vorbestraft sind sowie wie oft und in welcher Menge, welche Art von Sie BtM bestellt oder verkauft haben. Beim Nachweis des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist zwingend die sog. Vermögensabschöpfung anzuordnen. Nach dem Bruttoprinzip wird der gesamte Umsatz (nicht etwa lediglich der Gewinn) eingezogen.
In manchen Fällen ist auch die kritische Auseinandersetzung im Wege von Drogenberatungsgesprächen oder einer Therapie geeignet, um eine Strafmilderung herbeizuführen. Ich empfehle Ihnen dringend, sich professionelle Hilfe durch einen erfahrenen Strafverteidiger angedeihen zu lassen. Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.
Tipp vom Fachanwalt für Strafrecht: Reden Sie nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir! Üben Sie Ihr Schweigerecht aus – es gilt die Devise: Schweigen ist Gold! Nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und Wertung der fallbezogen unterschiedlichen Beweislage legen wir die Verteidigungsstrategie fest und wirken gegebenenfalls auf eine Einstellung, jedenfalls aber auf ein möglichst mildes Urteil hin.
Quellennachweis: Th. Reinhardt, Klicker, Uta Herbert – pixelio.de