Seit August 2024 liegt der THC-Grenzwert im Straßenverkehr gem. § 24a StVG bei 3,5 ng/ml im Blutserum. Verstöße werden mit einem Bußgeld von 500 €, einem Fahrverbot und Punkten in Flensburg geahndet. Fahranfänger und Fahrer in der Probezeit unterliegen strengeren Regeln, insbesondere beim Mischkonsum von Cannabis und Alkohol.

Die neuen Regelungen berücksichtigen wissenschaftliche Erkenntnisse, die belegen, dass unterhalb von 3,5 ng/ml keine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Medizinische Cannabisnutzer können im Einzelfall von der Regelung abweichen. Ziel ist es, den Straßenverkehr sicherer und die Sanktionen fairer zu gestalten.

1. Was besagt der neue THC-Grenzwert nach § 24a StVG?

Als Rechtsanwalt kann ich Ihnen erklären, dass der THC-Grenzwert für Autofahrer im August 2024 auf 3,5 ng/ml im Blutserum angehoben wurde. Diese Änderung erfolgte, um den realistischen Auswirkungen von THC auf die Fahrtauglichkeit besser gerecht zu werden. Vorher lag der Grenzwert bei 1,0 ng/ml, was in der Praxis oft problematisch war, da geringe Mengen THC lange nachweisbar sind, ohne dass eine tatsächliche Beeinträchtigung besteht. Dieser neue Grenzwert stellt sicher, dass nur Fahrer sanktioniert werden, die tatsächlich unter dem Einfluss von Cannabis stehen und somit ein Risiko im Straßenverkehr darstellen.

2. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen den THC-Grenzwert?

Wenn der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml überschritten wird, drohen Ihnen empfindliche Sanktionen. Diese ergeben sich aus § 24a StVG. Zunächst ist mit einem Bußgeld von mindestens 500 €, einem Fahrverbot von einem Monat sowie zwei Punkten in Flensburg zu rechnen. Sollte es zu einem wiederholten Verstoß kommen, können die Konsequenzen erheblich härter ausfallen, bis hin zum Führerscheinentzug. Bei Unfällen, Fahrfehlern oder drogentypischen Auffälligkeiten, die im Zusammenhang mit THC-Konsum stehen, wird ein Strafverfahren eingeleitet wegen der Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB bzw. der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB eingeleitet. In diesen Fällen ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zur Wiedererlangung des Führerscheins nahezu sicher.

3. Gilt der THC-Grenzwert für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen?

Der Grenzwert von 3,5 ng/ml gilt zwar grundsätzlich für alle, doch für bestimmte Gruppen, wie Fahranfänger und Personen in der Probezeit, gelten strengere Regeln. In diesen Fällen gibt es ein absolutes Drogenverbot im Straßenverkehr. Auch bei Berufskraftfahrern und Fahrern von öffentlichen Verkehrsmitteln sind die Anforderungen besonders hoch, da sie eine erhöhte Verantwortung für die Sicherheit im Verkehr tragen. Wenn Sie also in einer dieser besonderen Gruppen sind, müssen Sie mit verschärften Maßnahmen rechnen.

Sie sind Betroffener in einem Bußgeldverfahren wegen § 24a StVG im Zusammenhang mit THC? Informieren Sie sich hier, wie meine früheren Mandanten meine Tätigkeit als Strafverteidiger bewerten:

4. Wie wird der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol behandelt?

Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gilt als besonders gefährlich und wird in Deutschland im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr streng sanktioniert. Der Konsum beider Substanzen führt zu einer deutlich erhöhten Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit, weshalb gem. § 24a Abs. 2a und 3 StVG ein Bußgeld bis zu EUR 5000,- (anstatt bis zu EUR 3000,- bei einer Fahrt ausschließlich unter THC). Insbesondere Fahranfänger und Personen in der Probezeit sind einem absoluten Verbot beider Substanzen unterworfen.

5. Warum wurde der THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml auf 3,5 ng/ml erhöht?

Der frühere Grenzwert von 1,0 ng/ml wurde als zu niedrig angesehen, da er oft keine Rückschlüsse auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit zuließ. Zahlreiche wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass Werte unter 3,5 ng/ml keine signifikante Auswirkung auf das Fahrverhalten haben. Durch die Erhöhung auf 3,5 ng/ml wurde nun ein realistischer und wissenschaftlich fundierter Grenzwert geschaffen, der sicherstellt, dass nur diejenigen sanktioniert werden, die eine echte Gefahr im Straßenverkehr darstellen. Dieser neue Wert soll zudem den rechtlichen Umgang mit Cannabiskonsumenten fairer gestalten.

§ 24a StVG THC-Grenzwert 3,5 ng/ml

6. Wie unterscheiden sich die Regeln für Cannabis im Vergleich zu Alkohol am Steuer?

Die Regelungen für Cannabis und Alkohol am Steuer unterscheiden sich deutlich. Während für Alkohol ein Grenzwert von 0,5 Promille gilt, liegt der THC-Grenzwert bei 3,5 ng/ml im Blutserum. Diese beiden Werte sind jedoch nicht direkt vergleichbar, da THC eine längere Nachweisbarkeit im Blut hat. Der THC-Grenzwert entspricht etwa einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille, was bedeutet, dass die Regelungen für Cannabis strenger sind. Diese strengere Handhabung basiert auf der höheren Risikoabschätzung bei der Einnahme von Cannabis im Vergleich zu Alkohol.

7. Was sollten regelmäßige Cannabiskonsumenten beachten?

Als regelmäßiger Cannabiskonsument sollten Sie besonders vorsichtig sein, da THC auch Tage nach dem Konsum noch im Blut nachweisbar ist. Es ist durchaus möglich, dass Sie den neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml überschreiten, auch wenn Sie sich nicht mehr berauscht fühlen. Besonders wenn Sie am Morgen nach einem Konsum Auto fahren, kann dies problematisch sein. Der individuelle Stoffwechsel variiert stark, und THC kann unterschiedlich schnell abgebaut werden. Ein positiver THC-Test bei einer Verkehrskontrolle oder einem Unfall kann daher schwerwiegende rechtliche Folgen haben, auch ohne akuten Konsum.

8. Gibt es Ausnahmen oder Sonderregelungen bei THC im Straßenverkehr?

Ja, es gibt Ausnahmen, insbesondere für Personen, die medizinisches Cannabis konsumieren. Allerdings sind Sie auch als medizinischer Cannabiskonsument nicht grundsätzlich von den Grenzwerten befreit. Sie müssen nachweisen, dass der Konsum Ihrer Fahrtauglichkeit nicht schadet. Dies wird oft durch eine individuelle medizinische Begutachtung geklärt. Sollte sich herausstellen, dass Sie unter Cannabis-Einfluss sicher fahren können, gelten für Sie eventuell abweichende Regelungen. Verkehrssicherheit hat jedoch immer oberste Priorität, auch für medizinische Anwender.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.

Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

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