Sie haben eine Fahrerflucht begangen? Welche Strafe droht? Welche Faktoren sind für die Strafhöhe bei der Fahrerflucht maßgeblich? Ist es möglich das Strafmaß zu Ihren Gunsten zu beeinflussen und falls ja wie? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Martin Kämpf, München, gibt Ihnen einen Überblick über die im Zusammenhang mit der Strafe beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort auftretenden Fragen.

Ein kurzes Knacken, Knirschen oder Quietschen – eine kurze Unaufmerksamkeit beim Ausparken kann zu ungeahnten Problemen führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn man sich nach dem Parkrempler, dem „Außenspiegelverlust“ beim gegnerischen Kfz nach zu engem Vorbeifahren oder einem hieraus resultierenden Streifschaden dazu entscheidet, eine Fahrerflucht zu begehen.

Eigentlich hatten Sie die unglückliche Verkehrssituation längst verdrängt. Es trifft Sie wie der Blitz, als Ihnen Anklageschrift, Strafbefehl oder Ladung zur Beschuldigtenvernehmung ins Haus flattern.

Wie sollen Sie sich jetzt verhalten? Welche Strafe für die Fahrerflucht ist zu erwarten?

Im Einzelnen stellen sich Ihnen folgende Frage:

Vorfrage: Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

Kommt bei der vorliegenden Fahrerflucht Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung? Die Antwort auf diese Vorfrage richtet sich danach, ob Sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat Jugendlicher, Heranwachsender oder Erwachsener waren. Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der jeweils zu erwartenden Rechtsfolgen. Während im Erwachsenenstrafrecht die zu findende Bestrafung im Vordergrund steht, geht es im Jugendstrafrecht vorrangig um den Erziehungsgedanken.

Wann wird Erwachsenenstrafrecht angewendet?

Ab Vollendung des 21. Lebensjahr gilt man strafrechtlich als Erwachsener. Daraus folgt die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht. Die Strafe ergibt sich aus dem StGB

Unter welchen Voraussetzungen wird nach Jugendstrafrecht verhandelt?

Jugendstrafrecht kommt bei Jugendlichen immer und teilweise auch bei Heranwachsenden zur Anwendung. Im Jugendstrafrecht ergibt sich die Rechtsfolge aus einer nachgewiesenen Straftat aus dem JGG. Diese wird Ahndung genannt. Jugendlicher im Sinne des JGG ist derjenige, welcher bereits 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsender ist man ab dem 18. Lebensjahr bis einschließlich zum 21. Lebensjahr. Die altersmäßige Einschätzung richtet sich nach dem Lebensalter zum Tatzeitpunkt.

Bei Heranwachsenden kommt Jugendstrafrecht dann zur Anwendung, wenn es sich bei der Tat einerseits um eine typische Jugendverfehlung handelt und der Angeklagte zum Zeitpunkt der Fahrerflucht hinsichtlich seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Die Einordnung des Heranwachsenden wird vom Richter vorgenommen und unterliegt regionalen Unterschieden. Erfahrungsgemäß kommt Jugendstrafrecht in den bayerischen Städten großzügiger zur Anwendung als auf dem Land. Möglicherweise sind die Heranwachsenden auf dem Land auch schlicht gereifter als ihre städtischen Altersgenossen.

Welche Strafen sind für Fahrerflucht nach dem StGB vorgesehen?

Die Fahrerflucht – also das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – ist in § 142 StGB geregelt. Dieses sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Dies gilt nach § 142 Abs. 2 StGB, wenn Sie sich nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit oder berechtigt bzw. entschuldigt vom Unfallort entfernten und die nötigen Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglichen.

Daneben kann der zuständige Strafrichter je nach Höhe und Art des Schadens auch ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.

Das Gericht kann von der Verhängung einer Strafe absehen oder diese mildern, wenn der Unfallflüchtige die Feststellung seiner Personalien binnen 24 Stunden nach dem Unfall gegenüber der Polizei ermöglicht. Voraussetzung ist aber, dass der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs stattfand und lediglich ein nicht bedeutender Sachschaden entstanden ist.

Wie ist die zu erwartende Strafhöhe beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort?

Nachdem Sie das der jetzigen Beschuldigtenvorladung zugrunde liegende Unfallereignis beinahe erfolgreich verdrängt hatten, interessiert Sie jetzt, welche Strafe Sie im Falle einer Verurteilung wegen der Fahrerflucht zu erwarten haben. Diese Frage ist berechtigt, lässt sich aber ohne Kenntnis des exakten Sachverhalts sowie der Ermittlungsakte schlicht weder seriös noch abschließend beantworten.

Das Strafgesetzbuch sieht für die Fahrerflucht verschiedene Rechtsfolgen vor. Das zuständige Gericht kann auf das unerlaubte Entfernen mit einer Geldstrafe, einer Bewährungsstrafe und sogar mit einer Freiheitsstrafe reagieren.

Die Geldstrafe besteht aus der Anzahl der Tagessätze sowie der Tagessatzhöhe. Die Tagessatzanzahl richtet sich bei Straftaten aus dem Bereich der Fahrerflucht nach der Schadenshöhe und gegebenenfalls des Vorliegens eines Personenschadens. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen, von welchem zunächst Ihre Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen sind. Ein Tagessatz ist dieses Ergebnis geteilt durch 30.

Eine Bewährungsstrafe ist eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe. In der Bewährungszeit, die üblicherweise drei Jahre beträgt, müssen Sie sich bewähren. Das bedeutet, dass im Falle erneuter Straftaten und/oder dem Verstoß gegen Bewährungsauflagen der Bewährungswiderruf droht. Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr werden regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um die erste Bewährungsstrafe handelt. Höhere Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können lediglich unter Hinzutreten besonderer (günstiger) Umstände in Tat und Persönlichkeit zur Bewährung ausgesetzt werden. Freiheitsstrafen über zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Vollzugsstrafe, also Freiheitsstrafen ohne Bewährung oder unbedingte Freiheitsstrafen, werden im Bereich der Verkehrsstraftaten wie der Fahrerflucht bei Wiederholungstätern oder bei besonders schwerwiegenden Taten verhängt. Dies wäre zum Beispiel bei schweren Verkehrsunfällen mit Personenschäden zu erwarten.

Welche Ahndung ist für die Fahrerflucht im Jugendstrafrecht zu erwarten?

Abweichend vom Erwachsenenstrafrecht sieht das JGG andere Ahndungsmöglichkeiten vor. Im Jugendstrafrecht kann der Jugendrichter mit der Verhängung von Sozialstunden, Freizeitarrest und Dauerarrest sowie mit anderen Auflagen auf eine Fahrerflucht reagieren. Eine Jugendstrafe, die der Freiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht ähnelt, kann lediglich beim Vorliegen schädlicher Neigungen oder schwerer Schuld ausgeurteilt werden.

Welche Auswirkung hat die Fahrerflucht auf meinen Führerschein – kann ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt werden?

Neben den genannten Strafen ist die Verhängung eines Fahrverbots oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis möglich. Ein wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verhängtes Fahrverbot kann bis zu drei Monate dauern. Die Länge des Fahrverbots richtet sich nach der Schadenshöhe.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 69 StGB geregelt. Findet die Fahrerflucht alternativ beim Vorliegen eines bedeutenden Schadens (§ 69 Abs. 2 Nummer 3 StGB) oder einem Personenschaden statt, liegt ein sogenanntes Regelfahrverbot vor. Gemäß § 69a StGB beträgt dann die Sperrfrist zwischen sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Mindestsperrfrist erhöht sich auf ein Jahr, wenn gegen Sie in den drei Jahren vor der jetzigen Fahrerflucht bereits eine Fahrerlaubnissperre verhängt wurde.

Sollten Sie ein Geständnis abgegeben? Wann sollen Sie die Fahrerflucht gestehen?

Ein Geständnis wirkt sich regelmäßig strafmildernd aus. Wie werthaltig ein Geständnis ist, richtet sich nach verschiedenen Faktoren. Ein im Jugendstrafverfahren abgegebenes Geständnis ist anders zu behandeln, als ein solches im Erwachsenenstrafrecht. Dies liegt daran, dass ein Geständnis und die damit verbundene Einsicht, einen strafrechtlich relevanten Fehler begangen zu haben, dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts entgegenkommt. Abgesehen davon, richtet sich der Geständniswert nach der Beweislage. So Sie in flagranti bei der Fahrerflucht erwischt wurden oder die Unfallflucht mittels Dashcam gefilmt wurde, der Tatnachweis gegen Sie also einfach zu führen ist, wiegt ein Geständnis sicherlich weniger, als beispielsweise bei einem reinen Indizienprozess.

Nun stellen Sie sich die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt Sie die Fahrerflucht gestehen sollen. Diese Frage ist mit die schwierigste in einem Strafprozess. Vor ihrer Beantwortung ist die Kenntnis der Ermittlungsakte zwingend erforderlich.

Lassen Sie sich hinsichtlich der Frage, ob und wann Sie ein Geständnis abgeben sollen, von dem ermittelnden Polizisten oder dem Vernehmungsbeamten nicht täuschen. Gerade bei Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht ist ein Tatnachweis ohne Ihre Mitwirkung in vielen Fällen allenfalls schwer zu führen. Für die Polizei ist es insbesondere problematisch, den Fahrer zu ermitteln. Bitte beachten Sie deshalb, dass der Sie vernehmende Polizeibeamte ein erhebliches Eigeninteresse daran hat, herauszufinden, wer der an der Fahrerflucht beteiligte Fahrer war. Durch das Einräumen Ihrer Fahrereigenschaft oder Benennung des Fahrers erleichtern Sie dessen Ermittlungsarbeit in einem erheblichen Maße. Möglicherweise verhelfen Sie dem Polizisten so erst zu einem „erfolgreichen“ Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Soweit der Polizeibeamte Ihnen also im Rahmen der Zeugenvernehmung oder Beschuldigtenvernehmung erklärt, ein Geständnis habe lediglich an dieser Stelle – also zum Zeitpunkt der Vernehmung – eine positive Wirkung auf die Strafe oder werde nur zu eben diesem Zeitpunkt vom zuständigen Richter als relevant wahrgenommen, ist dies schlicht gelogen. Diese Unwahrheit dient lediglich dazu, der Polizei ihre Ermittlungsarbeit zu erleichtern. Nach meinen langjährigen Erfahrungen in mannigfaltigen Ermittlungsverfahren und Strafprozessen werden Sie kein signifikant schlechteres Ergebnis erreichen, wenn Sie vor Kenntnis der Ermittlungsakte keine Angaben zur Sache, kein Geständnis abgeben und insbesondere die Fahrereigenschaft nicht einräumen. Durch dieses Ausüben Ihres Schweigerechts erhöhen Sie aber gerade im Bereich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort Ihre Verteidigungschancen.

Ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bzw. des Strafverfahrens wegen Fahrerflucht möglich?

Aus der Strafprozessordnung ergeben sich verschiedene Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens.

Das Ermittlungsverfahren ist seitens der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, wenn angesichts der vorliegenden Beweismittel keine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben ist. Dies wäre bei einer Fahrerflucht beispielsweise der Fall, wenn der das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt führende Fahrer nicht ermittelbar ist.

Außerdem kommt die Einstellung wegen geringer Schuld gemäß § 153 StPO in Betracht, falls der Unfallschaden am gegnerischen Fahrzeug im untersten Bereich liegt.

Daneben kann ein Ermittlungsverfahren bzw. auch ein späteres Strafverfahren im Hauptverfahren gemäß § 153a StPO gegen Verhängung einer Geldauflage eingestellt werden. Die Geldauflage ist regelmäßig zugunsten einer gemeinnützigen Organisation zu bezahlen. Die Höhe richtet sich nach der Schadenshöhe am gegnerischen Fahrzeug.

Bitte beachten Sie, dass die beiden letztgenannten Einstellungs-Varianten jedenfalls in Bayern lediglich beim Ersttäter in Betracht kommen.

Ist es möglich, die Strafe mittels Schadenswiedergutmachung positiv zu beeinflussen?

Auch bei der Fahrerflucht ist die Schadenswiedergutmachung mittels eines sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs möglich. Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist in § 46 a StGB geregelt. Die Schadenswiedergutmachung per Täter-Opfer-Ausgleich kann sogar zu einer Strafrahmenverschiebung führen, mildert regelmäßig zumindest die zu erwartende Strafe. Voraussetzung für die Schadenswiedergutmachung ist Ihr Bemühen, den entstandenen Unfallschaden mittels einer entsprechenden Schadensersatzzahlung auszugleichen. Bereits die Zahlung eines Teils des Schadens entfaltet hier eine positive Wirkung. In Ausnahmefällen mit lediglich geringem Schaden kann sogar eine ernst gemeinte Entschuldigung für die Annahme eines TOAs ausreichend sein.

Sie sind nicht vorbestraft? Wie wirkt sich das auf die zu erwartende Strafe aus?

Sie hatten bisher nicht mit der Polizei zu tun bzw. wurden noch nie verurteilt, haben also keine Vorstrafe(-n). Dann handelt es sich bei Ihnen um einen sogenannten Ersttäter. Nun interessiert Sie, wie sich dies auf eine möglicherweise bei Verurteilung wegen Fahrerflucht zu erwartende Strafe auswirkt. Hier habe ich positive Nachrichten. Die Tatsache, dass Sie nicht vorbestraft sind, wirkt sich jedenfalls günstig auf das Strafmaß im Falle einer Verurteilung aus. Nicht vorenthalten möchte ich Ihnen aber, dass etwas anderes gilt, falls Sie Voreintragungen haben. Besonders nachteilig sind einschlägige Vorstrafen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Rückfallgeschwindigkeit wirken sich solche negativ auf die Bestrafung wegen Fahrerflucht aus. Je kürzer die Rückfallgeschwindigkeit desto problematischer. Die Strafjustiz nimmt häufig bereits dann von einer hohen Rückfallgeschwindigkeit, wenn zwischen den vorausgegangenen Taten und der jetzt zu beurteilenden Tat mehrere Monate oder gar Jahre vergangen sind.

Sind Sie bei Verurteilung wegen Fahrerflucht vorbestraft?

Eine weitere wichtige Frage, die sich viele Mandanten stellen, ist die Frage nach der Vorstrafe. Gelten Sie bei einer Verurteilung wegen einer Unfallflucht automatisch als vorbestraft? In welche Register wird ein Urteil eingetragen?

In der Bundesrepublik werden verschiedene Register geführt. Die wichtigsten sind das Bundeszentralregister, dass Erziehungsregister, das Führungszeugnis und das Fahreignungsregister.

Im Bundeszentralregister finden sich unter anderem sämtliche Urteile mittels derer Sie zu einer Geldstrafe, Bewährungsstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Auf das Bundeszentralregister hat allerdings lediglich ein beschränkter Personenkreis – vor allen Dingen die Strafjustiz – Zugriff.

Geldstrafen unter 90 Tagessätzen werden in das Führungszeugnis nicht eingetragen! Dies gilt allerdings nur beim Ersttäter. Befindet sich im Bundeszentralregister bereits einer Eintragung (bereits eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen ist hierfür ausreichend), werden beide Urteile samt Rechtsfolgen eingetragen. Ein sauberes Führungszeugnis, also die sog. weiße Weste, ist für viele Mandanten von erheblicher Bedeutung, da künftige, potenzielle Arbeitgeber sich im Bewerbungsprozess das Führungszeugnis vorlegen lassen. Befindet sich keine Eintragung im Führungszeugnis, dürfen Sie sich als nicht vorbestraft bezeichnen.

Sämtliche Entscheidungen des Jugendgerichts werden in das Erziehungsregister eingetragen.

Außerdem haben Sie bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht mit den entsprechenden Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) zu rechnen. Das Fahreignungsregister wird beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführt. Dort werden die Höhe der Strafe (Geldstrafe, Bewährungsstrafe, Haftstrafe), Punkte, Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis verzeichnet.

Abschließend weise ich noch auf ein weiteres relevantes Register hin. Es handelt sich um das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister. In diesem werden u.a. sämtliche Einstellungen nach § 153 StPO und § 153a StPO eingetragen, damit die Staatsanwaltschaft einen Überblick darüber hat, wann und wie oft, welche Verfahren gegen Sie eingestellt wurden.

Werden wegen Fahrerflucht Punkte im Fahreignungsregister eingetragen?

Eine weitere nachteilige Folge bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht ist die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister. Alternativ werden zwei oder drei Punkte eingetragen. Dies ist davon abhängig, ob wegen der Fahrerflucht eine Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt wird – in diesem Fall werden drei Punkte eingetragen.

Bei einer Einstellung des Verfahrens (gleich nach welcher Vorschrift) werden keine Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Bei Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht wegen des Vorliegens eines bedeutenden Schadens oder eines Personenschadens werden drei Punkte in das FAER eingetragen. Verhängt das Gericht ein Fahrverbot, trägt das Kraftfahrtbundesamt zwei Punkte in ihr Fahreignungsregister ein.

Wie ist auf die polizeiliche Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Fahrerflucht zu reagieren?

Sie haben in Ihrem Briefkasten eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei entdeckt. Sie sollen als Beschuldigter vernommen werden. Es besteht der Verdacht, dass Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben, also eine Fahrerflucht begingen. Sie stellen sich die Frage, ob Sie dazu verpflichtet sind, der Ladung Folge zu leisten. Meine Empfehlung lautet: bleiben Sie der Beschuldigtenvernehmung fern! Es besteht keine Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Vielmehr sollten Sie zügig einen im Strafrecht versierten Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen.

Wie sollen Sie sich der als Zeuge geladene Halter des an der Fahrerflucht beteiligten Fahrzeugs verhalten?

Sie sind Halter eines an einer Fahrerflucht beteiligten Fahrzeugs und haben jetzt eine polizeiliche Ladung zur Zeugenvernehmung erhalten? Häufig hat die Polizei lediglich geringe bzw. keine Anhaltspunkte, wer der am Unfall beteiligte Fahrer war. Die Personenbeschreibungen durch die den Unfall beobachtenden Zeugen sind dürftig, oft beschränken sich diese auf das Geschlecht des Fahrers und sein ungefähres Alter. Die Polizei behilft sich beim Vorliegen dieses Ermittlungsproblems eines (faulen) „Tricks“ – sie lädt den Halter des an der Fahrerflucht beteiligten Kfzs, wohlwissend dass dieser selbst als Unfallfahrer in Betracht kommt, nicht etwa als Beschuldigten, sondern als Zeugen. Aus § 163 StPO ergibt sich, dass der Zeuge bei einer Ladung auf staatsanwaltschaftliche Anordnung erscheinen muss. Dies bedeutet, dass eine Erscheinenspflicht lediglich dann besteht, wenn eine staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt. Diese muss auf der Ladung verzeichnet sein.

Sollten Sie demnach eine Ladung zur Zeugenvernehmung erhalten haben, empfehle ich Ihnen, diese zunächst genau durchzulesen und insbesondere zu prüfen, ob die Ladung auf staatsanwaltschaftliche Anordnung geschah. Falls keine staatsanwaltschaftliche Anordnung gegeben ist, sollten Sie der Zeugenvernehmung fernbleiben. Ist auf der Zeugenladung die staatsanwaltschaftliche Anordnung verzeichnet, sollten Sie (jedenfalls für den Fall, dass Sie als Fahrer in Betracht kommen) den Termin telefonisch unter Hinweis auf Ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO absagen. Da Sie selbst als Fahrer in Betracht kommen, müssen Sie auch keine Angaben dazu treffen, wer das Fahrzeug regelmäßig benutzt und ob Sie selbst das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallflucht führten. Gerne kann auch ich Sie hierbei unterstützen.

Weshalb sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht wegen der Ihnen vorgeworfenen Fahrerflucht mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen?

Lassen Sie mich Ihnen diese Frage mit einem „Medizin-Vergleich“ beantworten: Stellen Sie sich vor, Sie hätten sich das Bein gebrochen. Niemals kämen Sie auf die Idee, diesen Beinbruch von Ihrem Augenarzt behandeln zu lassen.

Ähnliches gilt im Strafprozess. Die besonderen Regeln des Strafrechts ergeben sich unter anderem aus der StPO und dem JGG. Es geht um viel, nämlich um Ihr Geld, Ihren Ruf, Ihre Existenz, Ihre beruflichen Entwicklung und im allerschlimmsten Fall sogar um Ihre Freiheit. Sie sollten sich deshalb von einem Spezialisten für Strafrecht – also einem Rechtsanwalt der schwerpunktmäßig strafrechtliche Mandate bearbeitet, idealerweise einem Fachanwalt für Strafrecht – helfen lassen. Vor der Beauftragung eines überwiegend zivilrechtlich tätigen Rechtsanwalts, der der Auffassung ist „Strafrecht kann jeder“, rate ich Ihnen dringend ab.

Wie sehen die weiteren Schritte nach Beauftragung des Strafverteidigers aus?

Über Ihren in dem Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht beauftragten Rechtsanwalt sollten Sie zunächst Akteneinsicht in Ermittlungsakte nehmen. Ihre Verteidigungsstrategie kann erst in Kenntnis der Ermittlungsakte gemeinsam mit Ihrem Anwalt abgestimmt werden. Hierfür ist es von immenser Wichtigkeit, dass Sie den gleichen Informationsstand wie die Ermittlungsbehörden – namentlich Polizei und Staatsanwaltschaft – haben. Ob und inwiefern Sie Angaben zur Sache machen, die Fahrereigenschaft bei der Fahrerflucht einräumen, ein Geständnis abgegeben etc. kann pauschal nicht beantwortet werden. Dies richtet sich nämlich nach dem Inhalt der Akte.

Strafverteidiger-Tipp: Schweigen ist Gold! Denken Sie immer daran, dass Sie ein umfassendes Schweigerecht haben und machen Sie von diesem Gebrauch. Es besteht auch keine Verpflichtung gegenüber der Polizei, Angaben zum Fahrer zu tätigen bzw. die eigene Fahrereigenschaft einzuräumen. Spätestens mit Eingang der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung sollten Sie einen im Strafrecht versierten Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen, über diesen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen und sodann Ihre Verteidigungsstrategie festlegen.

Quellennachweis: Rainer Sturm, Falk Jaquart, knipseline – pixelio.de