Was für eine Strafe droht mir bei Hehlerei? Wann mache ich mich der Hehlerei schuldig? Wann liegt eine gewerbsmäßige Hehlerei bzw. eine Bandenhehlerei vor? Wie grenzt sich die Hehlerei von Diebstahl ab?
Die vorstehenden Fragen beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Kämpf aus München. Rechtsanwalt Kämpf ist überwiegend auf dem Gebiet des Strafrechts als Strafverteidiger tätig. Er ist auch Fachanwalt für Strafrecht.
1. Welche Strafe/welches Strafmaß erwartet mich im Falle einer Hehlerei?
Nach § 259 StGB sieht der Straftatbestand der Hehlerei als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Der Strafrahmen für die gewerbsmäßige Hehlerei ergibt sich aus § 260 StGB. Danach kann die gewerbsmäßige Hehlerei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.
Welche Strafe Ihnen im Einzelnen für die Begehung einer Hehlerei drohen, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Die Höhe des zu erwartenden Strafmaßes hängt insbesondere davon ab, welchen Wert die gehehlte Sache hat, ob Sie (gegebenenfalls einschlägig wegen Hehlerei oder einem anderen Vermögensdelikt wie beispielsweise Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, Betrug u.a.) vorbestraft sind, ob Sie den entstandenen Schaden wieder gut gemacht sowie ob und wann Sie ein Geständnis abgegeben haben.
2. Wann ist der Straftatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB erfüllt?
Die Hehlerei ist ein so genanntes Anschlussdelikt. Vortat der Hehlerei kann ein Diebstahl oder jede andere gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat sein (zum Beispiel Unterschlagung, Untreue, Betrug etc.). Tatobjekt der Hehlerei ist eine Sache. Der Täter der Hehlerei verschafft sich oder einem Dritten die aus der rechtswidrigen Vortat stammende Sache, kauft diese an, setzt diese ab oder hilft einem Dritten beim Absetzen der Beute aus der Vortat.
3. Was ist gewerbsmäßige Hehlerei gem. § 260 StGB, wann liegt an der Hehlerei vor?
Gewerbsmäßig handelt derjenige Hehler, der sich durch die wiederholte Begehung verschiedener Hehlereien eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigen Umfang verschaffen möchte.
Eine Bande ist ab einer Anzahl von drei Personen gegeben. Bitte beachten Sie, dass die anderen Bandmitglieder nicht zwangsläufig Hehler sein müssen. Diese können auch die Vortaten als Räuber oder Diebe begangen haben. Eine Bandenhehlerei begeht demnach derjenige, der als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl und/oder Hehlerei verbunden hat, handelt.
4. Kann ich einen Diebstahl und im Anschluss eine Hehlerei begehen?
Nein, denn „der Hehler ist kein Stehler!“ Will heißen, dass derjenige der sich eines Diebstahls schuldig machte, nicht auch noch (tatmehrheitlich) eine Hehlerei begehen kann. Lässt sich nicht nachweisen, ob die Person, bei der die Beute entdeckt wird, Beteiligter der Vortat oder Täter einer Hehlerei ist, findet eine so genannte Wahlfeststellung statt. Die betroffene Person wird also entweder wegen des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig gesprochen.
Tipp vom Strafverteidiger: Bei Ihnen findet eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts der Hehlerei statt? Schweigen Sie! Als Beschuldigter eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens und späteren Strafverfahrens haben sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort) machen. Lassen Sie sich nicht von den ermittelnden Polizeibeamten überrumpeln. Der Vorteil eines (sehr) frühen Geständnisses ist häufig kaum messbar, wohingegen die aus einem solchen resultierenden Nachteile erheblich sein können!
Quellennachweis Lichtbild: Petra Bork – www.pixelio.de