Strafbefehl erhalten? Rechtsanwalt Kämpf erklärt´s: Einspruch gegen Strafbefehl, Einspruchsfrist, Tagessatzhöhe, Vorstrafe u.a..
Ein Strafbefehl – der gelbe Briefumschlag im Briefkasten läßt Böses erahnen! Welche Strafen können in einem Strafbefehl ausgesprochen werden? Soll gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden? Kann der Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Tagessätze bzw. die Tagessatzhöhe beschränkt werden? Ist die Zahlung der Geldstrafe aus dem Strafbefehls als Ratenzahlung möglich? Bin ich durch den Strafbefehl vorbestraft?
1. Was ist ein Strafbefehl, wann darf ein Strafbefehl erlassen werden?
Das Strafbefehlsverfahren ist in den §§ 407 ff. StPO geregelt. Danach kann das Strafgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne mündliche Hauptverhandlung einen Strafbefehl erlassen. Ein Strafbefehl kann ausschließlich bei Vergehen erlassen werden.
Exkurs: Ob ein Vergehen oder ein Verbrechen vorliegt richtet sich nach § 12 StGB. Ein Vergehen ist eine rechtswidrige Tat, die maximal mit einer einjährigen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist. Als Verbrechen bezeichnet eine rechtswidrige Tat, bei der die Mindeststrafandrohung bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt.
Der Entscheidung über den Strafbefehl wird der Inhalt der Ermittlungsakte zugrundegelegt. Der Strafbefehl steht einem Strafurteil gleich. Das Strafbefehlsverfahren soll eine schnelle Beendigung des Strafverfahrens und folglich eine Entlastung der Justiz ermöglichen. Es erspart dem Angeklagten bzw. Angeschuldigten die (belastende) Teilnahme an einer öffentlichen Hauptverhandlung.
2. Welche Strafen können im Strafbefehlswege festgesetzt werden?
Im Rahmen eines Strafbefehls kann u.a. eine Geldstrafe, eine Verwarnung unter Strafvorbehalt und ein Fahrverbot verhängt werden. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis ist im Strafbefehlswege möglich, so die Entziehung nicht länger als zwei Jahre dauert.
Für den Fall, dass dem Angeschuldigten ein Strafverteidiger zur Seite steht – er also anwaltlich vertreten ist -, kann auch eine Bewährungsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden.
3. Einspruch gegen Strafbefehl – wann lohnt es sich?
Nach der Zustellung des Strafbefehls haben Sie verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.
a) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie können also innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls einen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Der Einspruch kann auf einzelne Beschwerdepunkte (beispielsweise die Anzahl der Tagessätze oder einzelne Taten, wenn mehrere Taten abgeurteilt sind) beschränkt werden. Über Ihren Einspruch wird sodann im Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung entschieden. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Geldstrafe ab dem 90. Tagessatz einen Eintrag ins Führungszeugnis erhalten und mithin als vorbestraft gelten. Den Einspruch gegen den Strafbefehl können Sie schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des den Strafbefehl erlassenden Amtsgerichts einlegen.
Exkurs: Die im Strafbefehl festgesetzte Strafe kann sich auf den Einspruch verschlechtern. Eine höhere Geldstrafe kann sowohl im Hinblick auf die Anzahl der Tagessätze als auch der Tagessatzhöhe festgesetzt werden. Insbesondere im Hinblick auf die Tagessatzhöhe ist zu beachten, dass Ihr Einkommen – aus diesem errechnet sich die Höhe des einzelnen Tagesatzes – im Strafbefehlsverfahren geschätzt und hin und wieder unterschätzt wird. Die Darlegung Ihrer tatsächlichen Einkommensverhältnisse führt in diesem Fall zu einer Erhöhung der Geldstrafe.
b) Zum anderen ist auch eine Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe möglich. Über die Tagessatzhöhe kann das Strafgericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft im Beschlusswege – also schriftlich und ohne mündliche Hauptverhandlung – befinden.
c) Außerdem bleibt Ihnen die Möglichkeit, den Strafbefehl zu akzeptieren. Wird gegen einen Strafbefehl binnen der bereits erwähnten zweiwöchigen Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt, erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft.
4. Ist eine Ratenzahlung beim Strafbefehl möglich?
Die im Strafbefehl festgesetzte Geldstrafe wird Ihnen nach Rechtskraft des Strafbefehls in Rechnung gestellt. So Ihnen die Zahlung der Geldstrafe auf einmal aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, können Sie die Ratenzahlung der im Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe beantragen. Zuständige Behörde zur Stellung des Ratenzahlungsantrags ist die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde. Im Rahmen des Antrags auf Gewährung der Ratenzahlung sind Ihre finanziellen Gegebenheiten (Einnahmen und Ausgaben) offen zu legen.
5. Vorbestraft durch Strafbefehl – geht das?
Mit dem Begriff „vorbestraft“ ist regelmäßig gemeint, ab wann eine Strafe im Führungszeugnis eingetragen wird. Dies ist bis zum 90. Tagessatz einer Geldstrafe nicht der Fall. Im Rahmen eines Strafbefehls können auch höhere Geldstrafen, sogar Freiheitsstrafen (siehe oben), ausgesprochen werden. Es kann also sein, dass man durch den Strafbefehl vorbestraft im Sinne einer Eintragung im Führungszeugnis ist. Bitte beachten Sie, dass dies nur bei der ersten einzutragenden Strafe gilt. Befindet sich im Bundeszentralregister bereits ein Eintrag, ist auch eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen im Führungszeugnis zu verzeichnen.
Tipp vom Strafverteidiger: Bitte beachten Sie nochmals unbedingt, die zweiwöchige Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren. Ist diese Frist verpasst, kann nur in besonderen Ausnahmefällen die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden.
Aufgrund der Tatsache, dass im Strafbefehlsverfahren lediglich aufgrund der Aktenlage entschieden wird, sind Strafbefehle hin und wieder mit Fehlern behaftet. Ich empfehle Ihnen jedenfalls, Ihren Strafbefehl von einem Strafverteidiger überprüfen zu lassen!
Quellennachweis Lichtbild: R_K_B by Michael Grabscheit – www.pixelio.de