Der zweite Teil des Beitrags soll über die Beiordnung des Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger nach der Generalklausel des § 140 Absatz 2 StPO (Strafprozessordnung) informieren.
In § 140 StPO ist die sog. notwendige Verteidigung geregelt. Im ersten Teil dieses Beitrags wurde die zwingende Beiordnung eines Anwalts als Pflichtverteidiger wegen des Vorliegens eines Katalogfalles des § 140 Absatz 1 StPO behandelt.
Nach der Generalklausel des § 140 Absatz 2 StPO ist dem Beschuldigten/ Angeklagten ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dies auf Grund der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder der Unfähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, geboten ist.
Auch bei der Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Absatz 2 StPO kommt es nicht auf die finanzielle Situation des Beschuldigten/ Angeklagten an (siehe Teil 1 ).
1. Generalklausel des § 140 Absatz 2 StPO
a) Schwere der Tat
Es besteht dann ein Recht auf Beiordnung eines Strafverteidigers als Pflichtverteidiger, wenn die Tat als schwer im Sinne des § 140 Absatz 2 StPO anzusehen ist. Schwer ist eine Tat danach regelmäßig dann, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber zu erwarten steht.
Bei mehreren einzelnen Taten soll es nicht auf die jeweils zu erwartende Einzelstrafe ankommen, sondern auf die zu erwartende Gesamtstrafe.
Klagt die Staatsanwaltschaft die Tat vor dem Schöffengericht an, ist regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung auf Grund der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Absatz 2 StPO gegeben. Denn gemäß § 28 GVG in Verbindung mit §§ 24 f. GVG ist das Schöffengericht (sachlich) zuständig, wenn die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren zu erwarten ist.
Außerdem kann die Schwere der Tat beispielsweise auch bei folgenden schwer wiegenden Nachteilen für den Angeklagten/Beschuldigten bejaht werden:
• drohender Bewährungswiderruf
• drohende Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers
• drohende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
• drohende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
b) Schwierigkeit der Rechtslage
Die Rechtslage wird regelmäßig dann als schwierig angesehen, wenn durch Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang noch nicht entschiedene Rechtsfragen zu klären sind.
c) Schwierigkeit der Sachlage
Die Sachlage ist dann schwierig im Sinne des § 140 Absatz 2 StPO und zieht mithin das Erfordernis nach sich, dem Beschuldigten/ Angeklagten einen Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen, wenn die Feststellung der Täterschaft oder der Schuld eine wahrscheinlich länger dauernde, umfangreiche Beweisaufnahme erfordert. Gleiches gilt, wenn sich die Beweisaufnahme selbst als schwierig darstellt, oder die Vorbereitung der Hauptverhandlung Aktenkenntnis notwendig macht.
Die Beweisaufnahme kann unter anderem dann schwierig sein, wenn es dahingehend auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch Sachverständigengutachten oder die Würdigung widersprüchlicher Zeugenaussagen ankommt.
Nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens ist die Akteneinsicht durch einen Verteidiger unter anderem dann notwendig, wenn
• andere Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden
• entscheidendes Beweismittel gegen den Angeklagten ein Sachverständigengutachten ist
• ein Belastungszeuge seine Aussage mehrfach in wesentlichen Punkten änderte und ihm dies vorgehalten werden soll
• der bestreitende Beschuldigte/ Angeklagte Kenntnis der Protokolle früherer Vernehmungen benötigt, um diese dem Belastungszeugen vorzuhalten.
d) Unfähigkeit zur Selbstverteidigung
Das Erfordernis der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger kann sich gemäß § 140 Absatz 2 StPO aus der Unfähigkeit des Beschuldigten/ Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, ergeben.
Ob und inwiefern eine solche Unfähigkeit zur Selbstverteidigung gegeben ist, bestimmt sich unter anderem nach den geistigen Fähigkeiten des Beschuldigten/ Angeklagten, seines Gesundheitszustandes oder nach den sonstigen Umständen des Falles.
Gemäß § 140 Absatz 2 Satz 1 StPO wird die Unfähigkeit des Angeklagten sich selbst zu verteidigen unwiderleglich dann vermutet, wenn dem Verletzten der Straftat gemäß §§ 397 a, 406 g Absatz 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.
Außerdem wird regelmäßig die Mitwirkung eines Verteidigers dann erforderlich seien, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendendes Urteil in Berufung geht.
2. Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 140 Absatz 2 StPO
Die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nach der Generalklausel des § 140 Absatz 2 StPO in den soeben besprochenen Fällen ist im Gegensatz zu den Katalogfällen der Pflichtverteidigung aus § 140 Absatz 1 StPO (siehe Teil 1) nicht zwingend vorgeschrieben.
Vielmehr entscheidet der vorsitzende Richter hier von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten/ Angeklagten oder dessen Strafverteidiger.