Rechtsanwalt Kämpf zu ED-Behandlung: Voraussetzungen – Umfang – Rechtsmittel bei erkennungsdienstlicher Behandlung

Sie sind Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und erhalten eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Was müssen Sie tun bzw. beachten? Im nachfolgenden Beitrag stellt der Münchner Rechtsanwalt und Strafverteidiger Martin Kämpf dar, was eine erkennungsdienstliche Behandlung ist, welche Zwecke eine erkennungsdienstliche Behandlung erfüllen kann und welche Rechtsmittel hinsichtlich einer angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verfügung stehen.

1. Zwecke der ED-Behandlung

Eine ED-Behandlung des Beschuldigten ist sowohl bei strafrechtlichen Ermittlungshandlungen als auch für polizeiliche Präventivmaßnahmen (sogenannter Erkennungsdienst) vorgesehen. Diese können gemäß § 81b StPO auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgesetzt werden.
In Bagatellsachen ist § 81b StPO nicht anwendbar, im Bußgeldverfahren lediglich in Ausnahmefällen.

a) erkennungsdienstliche Behandlung zum Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlungshandlung

Zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung eines Beschuldigten im Strafverfahren müssen die Ermittlungsbehörden tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat haben. Die jeweilige erkennungsdienstliche Behandlung dient der Aufklärung dieser Straftat.
Nach § 81b StPO sind ausschließlich Maßnahmen gegen den Beschuldigten möglich. Die erkennungsdienstliche Behandlung von Zeugen einer Straftat oder anderer Dritter ist nach § 81b StPO nicht vorgesehen. Die ED-Behandlung von Kindern ist jedenfalls unzulässig.

b) Zweck der erkennungsdienstlichen Behandlung nach Polizeirecht

Die erkennungsdienstliche Behandlung nach Polizeirecht ist der schwerwiegendere Eingriff in die Rechte des von der Maßnahme Betroffenen.
Denn die festgestellten Ergebnisse werden insbesondere zur Aufklärungen weiterer Straftaten gespeichert.

2. Zulässige Maßnahmen nach § 81b StPO

Zulässige Maßnahmen sind solche, die der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit dienen, ohne dass hierzu eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten erfolgen muss.
Diesbezüglich kommen insbesondere folgende erkennungsdienstliche Maßnahmen in Betracht:

• Anfertigung von Fingerabdrücken
• Abnahme von Handflächenabdrücken
• Anfertigung von Lichtbildern (unter Umstände auch das Fotografieren besonderer Körpermerkmale (z. B. Narben oder Tätowierungen)
• Vermessung des Körpers
• Tonbandaufnahme der Stimme des Beschuldigten (Zustimmung erforderlich)
• Abnahme einer Schriftproben (Zustimmung erforderlich)

Exkurs: Bei der sogenannten DNA-Untersuchung, hier sowohl die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen zum Zwecke der Identitätsfeststellung im künftigen Strafverfahren als auch zur Ermittlung in einem laufenden Strafverfahren, handelt es sich nicht um erkennungsdienstliche Maßnahmen!

3. Rechtsmittel gegen die Anordnung/Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung

Bei der Wahl des Rechtsmittels ist danach zu differenzieren, ob es sich um eine erkennungsdienstliche Maßnahme im Strafverfahren oder um eine solche nach Polizeirecht handelt. Bitte beachten Sie, dass bei einer bereits durchgeführten ED-Behandlung eine nachträgliche Kontrolle möglich ist.

a) Erkennungsdienstliche Maßnahmen im Strafverfahren

Die richterliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme kann der Beschuldigte mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO anfechten. Dies gilt nicht, falls die §§ 202, 304 Abs. 4 oder 305 StPO entgegenstehen. Dies wäre beispielsweise bei einer Anordnung durch den Bundesgerichtshof (§ 304 Abs. 4 StPO) gegeben.
Zur Überprüfung seitens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angeordneter ED-Behandlungen kann gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Sowohl die Beschwerde als auch die gerichtliche Entscheidung kann auch zur nachträglichen Überprüfung der jeweiligen erkennungsdienstlichen Maßnahmen herangezogen werden.

b) erkennungsdienstliche Maßnahme nach Polizeirecht

Die nach Polizeirecht angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahme ist im Verwaltungsstreitverfahren anzugreifen.

4. Rechtsmittel gegen die Aufbewahrung der erhobenen Daten

Die im Wege eines strafrechtlichen Verfahrens erlangten Daten aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung sind Teil der jeweiligen Verfahrensakte. Die Aufbewahrungsdauer der Daten richtet sich demnach nach der Frist, binnen derer die Strafakten aufbewahrt werden müssen. Eine Löschung der Daten vor Ablauf dieser Frist ist nicht möglich.
Die Löschung der nach Polizeirecht erhobenen Daten aus einer erkennungsdienstlichen Maßnahme richten sich nach § 489 StPO.

Strafverteidiger-Tipp: Die Löschung bereits erhobener Daten aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Deshalb sollten Sie die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung anwaltlich durch einen Strafverteidiger auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Gegebenenfalls wird Ihr Strafverteidiger die entsprechenden Rechtsmittel gegen die Anordnung einlegen.
Der Anordnung einer erkennungsdienstliche Maßnahme durch die Polizei sollten Sie unbedingt widersprechen und dies auf dem entsprechenden Formular vermerken.

Quellennachweis Lichtbild: Stephanie Hofschlaeger – www.pixelio.de