Wann ist ein Raub gem. § 249 StGB gegeben? Wie unterscheidet sich dieser vom räuberischen Diebstahl § 252 StGB? Welche Strafen sehen die Straftatbestände vor? – Kurzinfo von Rechtsanwalt Kämpf, München
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1. Strafe bei Raub und räuberischem Diebstahl
Der Raub ist in § 249 StGB geregelt. Danach sieht der Straftatbestand Raub eine Mindest-Freiheitsstrafe von einem Jahr vor. In minder schweren Fällen des Raubes ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Strafe für den räuberischen Diebstahl richtet sich nach der für einen Raub, also eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Exkurs (minder schwerer Fall): Wann ist beim Raub ein minder schwerer Fall gegeben? Ein minder schwerer Fall des Raubes liegt vor, wenn der Unrechtsgehalt der Tat aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls gegenüber dem Durchschnittsfall des Raubes erheblich verringert ist. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn die Beute von geringem Wert ist oder das eingesetzte Nötigungsmittel gerade die Schwelle zur Tatbestandsverwirklichung erreicht.
2. Raub gemäß § 249 StGB
Raub ist eine „Mischung“ aus Nötigung und Diebstahl. Einen Raub begeht derjenige, der einem Dritten eine fremde bewegliche Sache unter Einsatz eines Nötigungsmittels – also entweder Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben – wegnimmt.
Gewalt ist bei einem Raub die Entfaltung körperlicher Kraft. Diese Gewalt muss beim Raub durch den Räuber eingesetzt werden, um den tatsächlich vorhandenen oder zu erwartenden Widerstand des Beraubten gegen die Wegnahme zu bewirken.
Exkurs (Handtaschenraub): Ob der so genannte Handtaschenraub strafrechtlich als Diebstahl oder Raub einzuordnen ist, richtet sich danach, ob die eingesetzte Kraft (dann Raub) oder List und Schnelligkeit (dann Diebstahl) das Bild der Tat prägen. Die frühere Rechtsprechung des BGH, nach der jede noch so geringe Kraftentfaltung für die Gewalt im Sinne eines Raumes ausreichend sein soll, ist überholt.
Eine relevante Drohung bei einem Raub ist gegeben, wenn ein erheblicher Eingriff in die körperliche Integrität in Aussicht gestellt wird. Die Drohung mit einer bloß leichten körperlichen Misshandlung ist für die Verwirklichung des Straftatbestandes Raub nicht ausreichend.
Bitte beachten Sie, dass zwingende Voraussetzung für die Begehung eines Raubs ist, dass das Nötigungsmittel eingesetzt wird, um die Wegnahme zu ermöglichen!
3. räuberischer Diebstahl § 252 StGB
Ein räuberischer Diebstahl ist gegeben, wenn das Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung wie beim Raub, s.o.) vom Dieb eingesetzt wird, um den Gewahrsam an der Tatbeute bzw. an dem Diebesgut zu sichern. Im Gegensatz zum Raub findet demnach beim räuberischen Diebstahl die Wegnahme vor (!) dem Einsatz des Nötigungsmittels statt. Nach § 252 StGB wird der Täter eines räuberischen Diebstahls wie ein Räuber bestraft.
Tipp vom Strafverteidiger: In Anbetracht der erhöhten Strafandrohung (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) und den dargestellten Abgrenzungsproblemen zwischen Raub und Diebstahl empfehle ich Ihnen dringend, von Ihrem SchweigerechtGebrauch zu machen. Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben Sie ein umfassendes Schweigerecht, Sie müssen sich nicht selbst belasten und keine Angaben zur Sache machen. Stattdessen rate ich Ihnen dringend, umgehend einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Nach erhaltener Akteneinsicht kann – falls notwendig – eine (schriftliche) Stellungnahme durch Ihren Strafverteidiger abgegeben werden.
Quellennachweis Lichtbild: Dieter Schütz – www.pixelio.de