Welche Rechte habe ich als Opfer einer Straftat im Hinblick auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld? Was ist eine Privatklage im Strafprozess? Kurz-Info von Strafverteidiger Kämpf, München.
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1. Opferanwalt als Beistand im Adhäsionsverfahren (Schadensersatz/Schmerzensgeld)
Das Adhäsionsverfahren dient dem Verletzten einer Straftat zur Durchsetzung seiner Rechte auf zivilrechtlichen Schadensersatz (z.B. Schmerzensgeld) gegen den Täter im Strafverfahren.
a) Rechte des Antragstellers
Dem Opfer einer Straftat stehen im Rahmen des Strafverfahrens während der Hauptverhandlung verschiedene Rechte zu:
• Anwesenheitsrecht während der gesamten Hauptverhandlung; auch im Falle der späteren Zeugenvernehmung des durch die Straftat Verletzten/ Opfers der Straftat
• Beweisantragsrecht; soweit die Beweismittel im Zusammenhang mit dem Adhäsionsantrag stehen
• Fragerecht gegenüber dem Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen
• Schlussvortrag
b) Kosten des Adhäsionsverfahren
Die Kosten des Adhäsionsverfahren richten sich nach § 472 a StPO. Danach hat der Angeklagte bzw. Verurteilte bei vollem Erfolg des Adhäsionsantrags die hierdurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragsstellers, also des Verletzten der Straftat, zu tragen.
Daneben ist auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach den Vorschriften der ZPO (Zivilprozessordnung). Voraussetzung ist unter anderem, dass das Opfer der Straftat über ein geringes Einkommen verfügt.
2. Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)
Im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs kann zwischen Täter und Opfer einer Straftat die Zahlung eines Schmerzensgeldes oder Schadensersatzes zur Wiedergutmachung der durch die Straftat entstandenen Schäden/Verletzungen vereinbart werden.
3. Strafverteidiger als Privatklagevertreter – Privatklage
Im Falle sog. Privatklagedelikte tritt der Verletzte oder andere Strafantragsberechtigte an die Stelle der Staatsanwaltschaft.
Die Delikte, welche zur Privatklage berechtigen, sind in § 374 I StPO abschließend aufgezählt. Es handelt sich hierbei um leichtere Vergehen, an deren Verfolgung der Staat ein geringeres Interesse hat, da die Allgemeinheit lediglich leicht tangiert ist.
Danach sind unter anderem die Opfer bzw. Verletzten eines/-r
• Hausfriedensbruchs
• Beleidigung
• Verletzung des Briefgeheimnisses
• Körperverletzung
• Bedrohung
• Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr
• Sachbeschädigungen
• Vollrausch, wenn die im Rausch begangene Tat ein in § 374 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 StGB begangenes Vergehen ist
• Straftat nach § 16 des 19 des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
antragsberechtigt.
Tipp für das Opfer einer Straftat: Um eine optimale Wahrnehmung Ihrer Rechte im Strafverfahren zu gewährleisten, wird es sich regelmäßig dringend empfehlen, einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Dies ist insbesondere deshalb ratsam, weil der Laie zum einen mit der Förmlichkeit des Strafverfahrens überfordert sein.
Ihr Anwalt wird Ihnen auch Auskunft über die zu erwartenden Kosten geben können. In geeigneten Fällen stehen Ihnen diesbezüglich auch Opferverbände (z.B. „Weißer Ring“) sowie der Staat zur Seite.
Quellennachweis Lichtbild: Uta Herbert – www.pixelio.de